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Deutsche Rechtssprichwörter
Entstehung
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520) Jeder hüte sich vor der Nacht.

521) Die Nacht ist keines Menschen Freund.

522) Jeder Pfaffe muß des Nachts Gemach haben.

523) Wer den Frieden binnen den gebundenen Tagen brichstDen schirmen die gebundenen Tage nicht.

524) Burgen und Fürsten haben keinen Frieden.

Durch das Recht ist Jedermann gegen rechtswidrige Angriffe auf Leibund Gut geschützt und befugst sie mit wehrhafter Hand von sich zu weisen;in ganz vorzüglichem Grade aber gefreist ja unantastbar ist der Mann inner-halb der vier Wände seines Hauses, und Jeder kann in Wahrheit von sichsagen: „Mein Haus ist meine Burg" (IX 82, 83).

Eine der schönsten Rcchtsideen ist die Anerkennung des Hausfriedens.Innerhalb der Mauern seines Hauses, der Umzäunung seines Hofes soll sichJeder sicher fühlen vor fremder Gewalt, da Ruhe finden vor der Störung undBrandung des bewegten und feindlichen Lebens, da sein eigener Herr sein. DasHaus umgibt und schützt den Mann und seine Familie ähnlich wie der Leibdie Seele; es ist gewissermaßen der künstlich erweiterte Leib des Menschen. °)Eines der schwersten Verbrechen war es daher, den Mann in seinereigenen Behausung heimzusuchen, und dort Hand an ihn zu legen; daheimsoll er allein gebieten und kein Machtgebot, woher eS komme, kann innerhalbder engen Grenzen seiner Behausung seine Unabhängigkeit und Herrschaftschmälern.

Besonders heilig ist die Thürschwelle, vielleicht weil sie am wenigstendurch äußere Kraft vertheidigt ist: „wer einen Hcimsucher erschlägt, soll ihnnicht über die Thürschwelle tragen, sondern unter derselben durchgraben undden Leichnam durch das Loch ziehen.'') Aehnliches ist in dem Rechte dersieben freien Hagen ausgesprochen: „ich frage, wenn Einem Gewalt geschehein seinem Hause, es wäre bei Tag oder bei Nacht, und er den Fried.en-brecher übermannete, wie er mit ihm, der solches thäte, verfahren sollte?"Darauf antworten und weisen die Schöffen: „Wenn solches sollte geschehen,soll der Hauswirth ihn todtschlagen und unter der Schwelle ein Loch graben

Richtl). 377 8 b: „4.ldsrmk1liL bute de naebt". ^') Zeitschr. s. g. RW.ll 57. Rupr. Z 35: „igleich pfaff sol haben des nachtcs gemach". °") Sachs.sp.II 10, 4: „Lrver den vrsds brioliet Vinnen den gebundenen tagen den an be-sebirrnsn die gebundenen tage niobt". °^) Schwab. S. 184, 1: „man zagt dasdürfen oder kürzten Leinen krisd sollent babsn den man an ln gsxreensn inügs".

a) Bluntschli Allgem. StaatSr. S. 685 (I. Ausl.) 6) Grimm. DRA. S.176. 679 -c.