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weltlichen Gerechtigkeit stützen und stärken, damit er den Uebelthäter erreicheund die böse That vernichte: „Die Guten sollen die Bösen (bei dem Ge-richte melden)" und „wer Unrecht sieht, der soll es wenden" d. i. beseitigen.„Wer das verbirgt, was er offenbaren soll, der thut wider das Reich" undverdienet selbst den Tod.*) Auch ohne Lohn soll dem Rechte der Beistanddes wahrheitsliebenden Mannes werden nach den Worten des Ruprechts-buches : „es sei ein großes Unrecht, wenn Einer Gut dafür nimmt, daß erJemand zu seinem Rechte verhelfe, doch sei es noch viel schlimmer, wennman Einem im Unrechte helfe";") Zeugen und Fürsprecher sollen deshalbfür ihr Zeugniß und ihre Rechtshilfe nicht belohnt werden, sondern aus Liebezu dem Rechte ihre Dienste leisten.
Wer aber all Treue und Glauben verhöhnend mit wissentlich falscherKlage auftritt und so die Unschuld zur Schuld machen will, den soll manrichten nach der Schuld: Die Verläumdung soll gestraft werden mit jenerStrafe, womit die angcdichtcte Schuld bedroht ist, und ausdrücklich heißt es:„Wer einen andern zu Unrecht meldet, der soll in seine Fußstapfen treten",in denen der Verläumdete stund, wenn die gegen ihn erhobene Anklage stattVerläumdung Wahrheit gewesen wäre.
Einzelne Rechte unterscheiden, ob die falsche Anklage durchgedrungenund den verleumdeten Mann zur Strafe gebracht hatte oder nicht, und lassennur crsteren Falles die gleiche Strafe eiutreten: „man soll es büßen mitgleicher Pein, welche derjenige hat gelitten, den mau fälschlich überzeugt hat" °)d. h. durch das falsche Zeugniß zur Verurtheilung brachte.
War ungeachtet der falschen Anklage ein nachtheiliges Urtheil nicht er-folgt, so sollte dem Verläumder zum Lohne seiner schändlichen That die Zungeausgerissen werden, a)
Niemals aber mag Buße oder Wergeld in solchen Dingen die Schuldsühnen, denn wie ein Sprichwort ganz richtig bemerkt, „des Mindesten Lebender um ungerechter Anklage willen an Leib oder Ehre gekränkt worden, läßtsich mit Pfennigen nicht entgelten".
Diese strenge Ahndung der Lüge und Verläumdung in gerichtlichenAngelegenheiten entspricht deutscher Anschauung vollkommen, die, wenn sichgleich nicht wohl behaupten läßt, daß eine verläumderische Anklage, ein lügen-haftes Zeugniß gänzlich unerhört geblieben wäre — doch kaum ein schmach-volleres Beginnen denken mochte, als die des schuldlosen Mannes Leib undEhre meuchlerisch tödtende Verläumdung.
a) Kl. Kaiserr. II 21. b) Rupr. v. Freys. I 647 o) I^xonb. 293. 12.ä) L. ^slkrsils Ges. o. 28.