Hastigkeit der eidlichen Worte des Mannes in eigener Sache; wenigstensscheint dies der Sinn des Sprichwortes zu sein: „Mit der Meinthat gleichtman falschem Zeugen".") In späteren Zeiten wurde der falsche Eid, gleich-viel ob in eigener oder in fremder Sache, soferne es sich nur nicht um einesandern Mannes Leib und Ehre, sondern nur um Geld und Gut handelte,durch Abhauen der beiden Schwurfinger gestraft, und der Meineidige außer-dem als „ehrlos und unzcugbar" erklärt.'')
Der Eid war ehedem in der ausgedehntesten Weise in Hebung: eidlichgelobte der Deutsche Thaten, die er als heilig ihm obliegende Pflichten be-trachtete, oder deren Vollführuug ihm zum Ruhme gereichen sollte», eidlichversprach er Sicherheit und Frieden seinen Feinden, mit dem Eide wurde dasBünduiß bestärkt, welches zur innigsten Brudergemeiuschaft Männer für Lebenund Tod mit einander verband; also nicht blos bei fast allen Vorgängen desGerichtsverfahrens, auch im nichtstreitigen Rechtöverkehre tritt unS der Eidzur Kräftigung des gegebenen Wortes entgegen; dabei hieß es:
„Was der Braun gelobt, das soll er gelten,
Und was er thut, das soll er stets auch halten";")war schon das nackte Manneswort kräftig bindend, so war es das eidlichbestärkte Gelübde in noch viel höherem Grade; ohne die erheblichsten Gründedurfte kein Mann in seiner Erfüllung zögern: „So theuer ist mir nicht dasLeben meines Sohnes, sagt ein alter Held, daß ich deshalb meinen Eid bre-chen sollte";") nur in gleichgiltigen Dingen mag der Rückhalt mit der Wahr-heit, wenn diese ohne Jemand zu nützen, dem eigenen Manne nur schadenwürde, ohne Ahndung und Strafe bleiben, denn „eine Nothlüge soll Jeder-mann erlaubt sein".
Es gab zwar eine Zeit, da man selbst dem erzwungenen eidlichen Ver-sprechen eine Bedeutung beilegte und nach Pabst Cölestins III. Vorschrift andie Erfüllung gebunden war, soferne nicht eine ausdrückliche richterliche Ent-bindung verwirkt ward; doch war dies nur von vorübergehender Dauer, kannaber gleichwohl wieder als Beleg dafür dienen, welch hohe Bedeutsamkeit vonjeher dem Eide zugeschrieben ward.
Wer Recht und Wahrheit liebt, der soll nicht blos selbst durch Vermei-dung jeder Unrechten Handlung, sondern durch die wirkliche gute That cs zeigen,daß er das Böse hasse; ist ein Nngericht geschehen, so soll er den Arm der
a) Nach Grimms Erläuterung in den Rechtsalterthümern 623 ist „msintLt,"— Verbrechen, wonach der Sinn des Sprichwortes etwa dieser wäre: „Wer auf einenAndern fälschlich ein Verbrechen zeugt, ist mit der Strafe desselben verfallen",b) Culm. R. II 3, 1i o) Sachs.spiegel I 7. cl) INorstsiu VilmiAsoliu 8s,Kso. 10 x. 46-