310
was im Allgemeinen der Sinn des Sprichwortes ist: „Hehler und Stehler,Räther und Thäter sind Alle gleich schuldig".
Es leuchtet ein, daß in entsprechender Fortbildung dieses Grundsatzesderjenige noch strafbarer erscheint, welcher nicht bloß den Gedanken an einzu oerübendes Ungericht in Andern wachgerufen hat, sondern ihnen auch mitwerkthätigem Beispiele vorangegangen ist. Solches gilt insbesondere von demzum Zwecke einer Missethat, Rache zusammengcbrachten, regelmäßig wohl ausden Blutsfreunden und andern befreundeten Genossen bestehenden Gefolge;es ist hiebei nicht an ein eigentliches Gefolge zu denken, sondern solchenNamen führten diese Theilnehmer nur, weil sie dem Urheber an Ort undStelle folgten, wo er seine Rachethat vollführen wollte.
Mit lebendiger Anschaulichkeit schildert dieß ein späteres FriesischesVolksrecht„Wo ein armer Mann seinen Hul aufsteckt und spricht: Edlefolget mir! Habe ich nicht der reichsten Freunde genug? Alle die ihm folgenund fechten, das steht auf ihre eigene Habe u. s. w."
Da hier die Theilnehmer an der Gefolgschaft ans freiem Willen, ohneZwang und ohne Pflicht, dem Urheber gefolgt sind, so ist es wohl natürlichanzunchmen, daß Jeder für sich selbst für das Ungericht verantwortlich wird;wenn gleich nicht minder naturgemäß der Urheber für ganz besonders straf-würdig angesehen wurde; ja manche Rechtsbücher sind nicht abgeneigt, denalso missethätigen Mann allein haftbar zu machen: nach dem Spruche: „Werden Krieg erhebt, der ist schuldig"; vorzugsweise gilt dieß bei Zweikampfund im Raufhandel; hier sind nicht beide gleich schuldig, sondern der Ange-sprochene oder Angegriffene steht in Nothwehr; wer zuerst angrifs, ist derFriedebrecher, erschlägt ihn der Angegriffene, so ist er von aller Buße frei,denn nur „der, deß der „Urhap" d. i. der Anfang des Streites ist, sollbessern" und „wer ausschlägt, bricht den Frieden".
Das Vorhandensein eines entschuldbaren Anlasses und der dadurch be-wirkte Mangel völlig freier Willensbestimmung soll hier der Grund derStraflosigkeit des Todtschlägcrs sein, und ganz darauf beruhet auch dasSprichwort: „der Schaffner soll hängen, nicht der Knecht"; denn nur.Män-ner von mehr selbständiger Stellung konnten strafbarer Theilnahmc schuldigwerden, Eigenleute dagegen, oder doch hörige Leute, die mit einem Freieneine Missethat begingen, wurden nicht als Theilnehmer, sondern nur als seineWerkzeuge angesehen;'') sie waren nur die verlängerte Hand ihres Herrn.
Auch des Falles mag noch gedacht werden, daß ein Streit sich erhebt,
s) Richth. H. 121 (Rüstringer Rcchtss.) und Wilda S. 612—613. b) WildaH. 613.