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sehe, namentlich der Graugans, Erwähnung finden, wonach in Fällen, da einUngcricht mit gesammeltem Erfolge verübt worden war, nur eine bestimmteAnzahl der theilnehmenden Personen wegen der Theilnahme am Ungerichtezur Bnße und Strafe herangezogen werden sollte; und was bei uns wohlbei außerordentlichen Zeitläuften und Ereignissen eintritt, daß eine strengeAusübung der Gerechtigkeit unmöglich, selbst nnräthlich und es nothwendigwird, um die Leidenschaften zu beschwichtigen, der Rechtsverfolgung ein Zielzu setzen, das fand in früher» Zeiten dauernd statt, da die öffentliche Ord-nung noch wenig befestiget war. Dazu kam, daß die Unvollkommenheit desgerichtlichen Verfahrens eine genaue Ermittelung der Schuld, des Antheileseines Jeden hieran nicht gestattete, und man sich daher auch genöthiget sah,nach gewissen Auskunftsmitteln sich umzusehen, damit der Verletzte nicht ganzohne Genugthuung bleibe, und es im Allgemeinen wenigstens Allen lebendigvor Augen schwebe, daß die Missethat bestraft, das Recht aufrecht erhaltenwerde, wenn gleich in jedem einzelnen Falle nicht vollkommen den Erforder-nissen der Gerechtigkeit genügt werden konnte.
„Damit den gerichtlichen Streitigkeiten ein Ziel gesetzt werde", solltennach einer Vorschrift der Graugans, wenn Jemand getödtet worden, ohne daßsich an dem Leichnam sichtbare Spuren der von einzelnen Personen zuge-fügten Verletzungen finden, z. B. wenn er erstickt, ins Wasser gestürzt wor-den, nur drei wegen der Thäterschaft beklagt werden, obgleich Mehrerebei dem Ungerichte in beihelfender Weise thätig gewesen waren: deßgleichensollte ein Verwundeter doch nicht mehr als drei Menschen belangen können,wenn er gleich mehrere Wunden empfangen hatte. Ganz ähnlich ist eineBestimmung des statischen Gesetzes, wonach, wenn eine Missethat mit ge-sammelten Gefolge verübt worden war, dennoch nur drei als Miturheberangeklagt und zur angemessenen Buße verurtheilt werden konnten. Ebensound aus gleichem Grunde war dann auch die Zahl derer, welche man alsGehilfen bei Vollführung einer Missethat in Anspruch nehmen durfte, be-schränkt worden.") Hiedurch erklärt sich auch das Sprichwort: „Drei sindDiebe: einer räth, der andere stiehlt, der dritte behält", wodurch zugleichauf die Hauptarten strafbarer Theilnahme: als Rath oder Anstiftung, eigent-liche Thäterschaft und Hilfeleistung oder Begünstigung hingewiesen ist.
Diese so eben erwähnte Beschränkung der Anzahl strafwürdiger Teil-nehmer bildet aber immer nur einen Ausnahmsfall von der Regel, daß alleTheilnehmer gleichmäßig oder doch nach Verhältniß und Grad ihrer schuld-haften Theilnahme ohne Beschränkung zur Strafe gezogen werden sollen
a) Wilda S. 623.