Druckschrift 
Deutsche Rechtssprichwörter
Entstehung
Seite
311
Einzelbild herunterladen
 

dessen Anfang Keinem der streitenden Theile mit Verläsfigkeit zur Last gelegtwerden kann; kommt es hiebei zu Verletzungen, so bleibt erfahrungsgemäßdie Buße für das geschehene Ungericht häufig an dem haften, der dabei alleinergriffen wird: und wegen der in allen Ungerichtsfällen rechtlich wohl be-gründeten solidarischen Haftbarkeit der einzelnen Theilhaber sagt man: „werertappt wird, muß das Bad anstragen"; unter solchen Umständen ist esgerade nicht unmöglich, daß vielleicht auch hie und da, um gleichnißweise miteinem Sprichworte zu reden, der Unschuldige das Gelage zu bezahlen hat.

Abweichend sowohl von der oben erwähnten eigenthümlichen Beschrän-kung der Strafverfolgung wegen Ungcrichtes auf eine gewisse Anzahl derTheilnchmer, wie wir sie in den älteren nordischen Rechten finden, als auchabweichend von der heutzutage allgemein anerkannten Verantwortlichkeitsämmtlicher bei einem Ungerichte beteiligter Personen ist die in einzelnenRechtsbüchern des Mittelalters sich vorsindende Beschränkung des Klagerechteödes Verletzten auf eine der Zahl seiner Wunden entsprechende Anzahl vonPersonen: „So manche Wunde der Mann hat, so manchen Mann mag erdeshalb besprechen, d. i. gerichtlich belangen, und keinen mehr"; um EineWunde mochte er deshalb auch nur Einen Mann beklagen.

Dabei war es aber allerdings gleichgiltig, ob die Wunde in einerBlutrunft bestand, so daß Blut auf die Erde geflossen ist, oder ob sie nurblau, aber nicht blutig war. Von einer völligen Straflosigkeit der übrigenTheilnchmer sollte aber um deßwillen doch noch nicht die Rede sein, denndie goslarischen Statuten fügen ausdrücklich hinzu: „um Eine Wunde magman zwar nur Einen Mann beklagen, aber mehr Leute mag man wohl be-schuldigen um des „Rathes willen".") Gewisse Arten des Ungerichtesbrachten es von selbst mit sich, daß dabei stets eine Mehrzahl von Theil-nehmern gegeben war: „Niemand kann allein freveln" und „Ein Mannallein kann keine Hausfahrt thun"; es handelt sich hier um verbrecherischeAngriffe auf den Rechtsfrieden eines Andern, die, wie die Hausfahrt nurmit einem Gefolge d. i. einer bestimmten Anzahl von Leuten verübt werdenkonnten; die Zahl selbst ist in den einzelnen Rechten entschieden, während innordischen Rechten vier Männer mit ihrem Anführer sohin fünf Theilnchmerzur Folgschaft genügten, verlangen andere germanische Rechte deren sieben,den Hauptmann miteingerechnet?)

Abgesehen von diesen einzelnen den alten Rech'tsbüchern angehörendenAusnahmsbestimmungen gilt für alle Theilnchmer am Ungerichte im Allge-meinen der Satz:

s) Göschen gosl. Stat. II S. 32, 13. 80 »uob äis 6rs.ugs.ii8. b) Wilda

S. 616. U. Ls^juv. 40 (42).