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134) Man soll den Schuldigen lassen gehen, damit man den Unschul-digen nicht verderbe.
135) Besser der Schuldige bleibe am Leben, als daß man einen Un-schuldigen verderbe.
136) Stirbt der Mann, so stirbt auch seine Klage.
Darin liegt das Endziel der Gerechtigkeit, daß Jeder für sein eigenesUngericht einzustehcn habe:
„Wer selbst thut, der Hab' auch selbst":
Wie die segensreichen Folgen einer edlen That zunächst nur dem ge-bühren, der sie vollbracht, so soll auch der Unthat böse Frucht mit all' ihrenNachwehen an dem missethätigen Manne, und nur an diesem haften bleiben;denn die That trägt ihr Urtheil eingeflossen, so daß die Schuld ihren Manntödtet und allzeit die Bosheit ihr Diebeshenker selbst ist.")
Deshalb kann der schuldbeladene Mann seiner Anwärter Recht aufsein Erbe und sein Gut durch seine Schuld nicht vereiteln; denn wenn einDieb stiehlt, mag er wohl seinen eigenen Hals und all' sein Gut verstehlen,aber nicht seiner Freunde Gut, welch letzteres, an sich ein sehr beschränktesEigcnthum, nur seiner Obhut anvertraut erscheint, auf daß es von Hand zuHand in der Familie wandle und so den spätesten Nachkommen eine dauerndeGrundlage ihres Unterhaltes bleibe.
So ging auch nach den jüngeren schwedischen Rechtsquellen selbst beiden schwersten Missethaten nur das lose Gut. d. i. die Fahrhabe verloren;denn nach der Verordnung über des Königs beschworenen Rechtsfrieden istbestimmt, daß Alle, welche den Königs-Eid gebrochen haben, Alles — aus-genommen jedoch das Land — verwirkt haben und im ganzen Reiche fried-los sein sollen.") Und an einer andern dänischen Stelle heißt es: „SeinLand kann ein Dieb durch Diebstahl nicht verwirken".") Man soll auchwissen, daß man sein eigen Land durch keine Sache verwirken möge, außerwenn man außer Landes geht und mit fremdem Heere gegen sein eigenesLand zieht und es bekriegt: da hat der Mann alles Vermögen, das er imLande besitzt, gegen den König verwirkt, beides Land und andere Güter." ^)Nur in Fällen völliger Friedlosigkeit, die durch unsühnbare Schand-
Kl. Kaiserr. ll 60: „wsu sul den sebuldiZsu Isrssn §eu das der uu-sebudix ick verderbe". As, Kaiserr. II 64: „besser dsr: der sebuIdiZe blibslebeuiiiA, wsuue dsx ine den vnsebuldigeu verderbe". Weichb. gl. srt. 116:„"Wsu der rusu stirbst, stirbst eueb sxus olsZs".
s) Aehul. l-oisel II 825: „gut Is.it Is laute, II Isboit". b) Wilda S, 291.e) Kg. Waldemar's Ges. III 13. d) K. Lriks Ges. II 27.