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Deutsche Rechtssprichwörter
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thaten oder sogenannte Königseidbrüche herbeigeführt worden war, sollte nebender Friedloslegung auch noch die Einziehung des beweglichen und unbeweg-lichen Vermögens des Verbrechers die Folge seiner That sein. Doch auchin solchen Fällen scheint bisweilen noch die Rücksichtsnahme auf die Anerben,Frauen und Schulden des friedlos gesagten ManneS gesiegt zu haben, da dieQuellen zwar nicht von einer Scheidung zwischen Land und losem Gute,doch aber von einer Theiluug des Vermögens unter König, Volk, Erbe undFrau berichten.")

Von gleicher Rücksicht ließen sich einzelne norddeutsche Stadtrechteleiten:Ein Mann mag seinen Hals wohl verwirken, aber seiner ErbenAnwartschaft nicht und daher auch nicht sein Gut."")

^ Aus allem folgt, daß kein Mann durch das andern Missethat inSchaden kommen oder irgendwie darunter leiden solle; denn:kein Mannmag des Andern Gut verwirken" undJedermann stiehlt und raubt, borgtund ficht auf seinen eigenen Hals und auf seine eigene Habe" u. s. w. Nurin Ansehung der Aufbringung des Wergeldeö fand eine Mitleidenschaft dritterstatt; die Mannschaft war verpflichtet, das Sühngeld zusammenzuschießen,welches der Frevel, den einen ihrer Angehörigen verübt hatte, erforderte.Doch auch in solchen Fällen stand die Familie nicht so fast für fremde Delikteein, als sie vielmehr durch Aufbringung des Wergeldes sich selbst vor derBlutrache" schützte, die die Folge des verübten Ungerichtes nicht bloß in derRichtung gegen den Uebelthäter, sondern dessen ganze, obschon völlig schuld-lose, Familiengenossenschaft war.

Der Grundsatz eigener Haftung gilt auch dann noch, wenn Jemanddie Bürgschaft für einen Andern übernommen hat und dieser sich eines Un-gcrichtes schuldig macht; man nimmt zwar deßhalb Bürgen, weil man demHauptmanne nicht wohl trauen und sich deßhalb gegen alle Nachtheile sichernwill; was von dem schuldigen Manne nicht zu erlangen war, mußte deß-halb der Bürge leisten; unmittelbar anknüpfend an diese Erwägung undohne weitere Berücksichtigung des Bürgschaftszweckes wurde nun manchenortsder Bürge um Friedensbruch gehenkt, wenn der Thäter entrann:") aberwahrlich gegen alles natürliche Nechtsgefühl; denn eine Bürgschaft hat nurso lange statt, als sich Alles noch mit Geld und Gut ausgleichen läßt. Ge-währleistet ein Mann des Andern Wohlverhalten und Treue und dieser be-geht ein schweres Unrecht, so ist der Bürge schuldig, allen Schaden zu geltenden des Andern bösliches Verhalten gestiftet hat: oder ist der missethätige

a) Wilda S. 290. b) Uelbuitr 8er. rer. III 435 (8tut. Lrunsvio. 6sl-lens), e) Jüt. Lov. II 64. . ,