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114) Wo ein Dieb stiehlt, mag er seinen Hals und all sein Gut ver-stohlen, aber nicht seiner Freunde Gut.
115) Es kann Niemand auf des Andern Seel' oder Beutel votiren.
116) Dem Bürgen dars man nicht an den Hals sprechen.
117) Für Diebstahl, Raub und Mord kann Niemand Bürge sein.
118) Leib und Lähmung muß man mit Land besitzen.
119) Bürgen muß man würgen, aber nicht an den Leib sprechen.
120) In keinem Recht wird gefunden, daß man die Bürgen tödtet.
121) Es antwortet Niemand als Räuber als wer selbst geraubt hat.
122) Es antwortet Niemand als Räuber oder als Dieb denn der selbstgeraubt oder gestohlen hat.
123) Der Sohn antwortet für den Vater nicht.
124) Stiehlt mein Vater, so hängt Ein Dieb.
125) Stiehlt mein Bruder, so hängt Ein Dieb.
126) Man soll den Sohn um des Vaters Schuld nicht schlagen.
127) Dem Kind schadet der Mutter Bruch nicht.
128) Der Mutter Missethat schadet nicht dem unschuldigen Kinde.
129) Stiehlt der Knecht, so zahlt der Bauer.
130) Die Schuldigen sollen's entgelten, die Unschuldigen nicht.
131) Den Unschuldigen quäle nicht zu Tode.
132) Besser einen Frommen unbegabt, denn einen Bösen ungestraft.
133) Man muß um eines Baumes willen nicht den ganzen Wald aus-roden.
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"9 Altdithm. 20 § 56: „esst dar en deif stete, so mach de deif vorstellensinen hals unde al sin ghud rmdc nicht siner vrunde gut". ?istorius S. 929.
Goslar 40, 31: „Dom llorgon ns msoll MSN SN llsn llsls ntst sproollen"."0 Bremen 323: „Vor änlls, morll nnllö rook insoll noment llorgs worllen"."9 Irissodo Wetten I 191, 211 (Brocmer): „lil snll lometllo sllel ms mitlonlls llisstts. "'s Eisenhart S. 356. Agricola 76, 13. kistor 23. Kling.153 s. 1. Holl. Sachsenspiegel 65, 51: „ässr en sntwoort n^msnt sls
sen rousr snllers llsn llse sslve Zllsrosltll llelkt. "9 Kling 126 b. 1."9 Lsollsp. II 17, 1: „lle sons ns sntwerllst vor llsn vsllsr niollt". kistorS. 25. "9 Ilenisoll S. 529. "9 Frb. Kaiserr. o. 212: „Mann soll den Sun umbdes vatters Schuld nicht slahen". "9 Kling 243 s. 1. "9 Wgl. 409,51: „llor mutormissellst sollst niollt äem nnsollulllixen llinte". "9 Westg. Thiufua. 166 XXIII:„Ltisol tllrel gissllllls bonlllle". Ors^llsnpt I 98: „Dy schuldigen sollen das
engclden, vnd dy unschuldigen nicht", "'s Angels. I 37, 45: „unsoilllixos ns sowsiotdu tllon sskro". Ilsnisok S. 462. "9 Simrock 829.