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Deutsche Rechtssprichwörter
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Mit der vollbrachten oder auch nur begonnenen Unthat aber werdendie Gedanken auch äußerlich sichtlich und greifbar:man mag falschen Muthnicht sehen, die That sei denn dabei;" underst mit Wort und Werk be-weiset man den Willen".

Im Allgemeinen sollen nicht bloß die Gedanken, sondern auch dieWorte, ihre nächste und einfachste Verkörperung von strafrichterlicherAhndung verschont bleiben; dennan Willen und Worten liegt noch keinZwang"; dieß mag aber nur mehr in soferne richtig sein, als nicht schon imWorte selbst das vollendete Unrecht liegt, wie bei Ehrenkränkungen.

An sich ist ein Wort noch kein Pfeil und darum brechen auch Wortekein Geleit,") d. h. die Angelobung besonderer Sicherheit insbesondere fürden Mann, der zum Gerichte zieht, um sich wider die gegen ihn erhobeneKlage zu rechtfertigen.

Obschon aber vom Drohen oder Knallen allein Niemand stirbt,'') somögen Drohungen unter besonderen Umständen gleichwohl zum Friedensbruchwerden: hat Jemand den Andern mit Mund und Hand Sühne und Friedegelobt, so kann er auch mit Drohungen straffällig werden, wenn schon ge-ringer als wenn er handthätige Gewalt verübt:Mit Worten geht es ihmsolchen Falles nur an die Pfennige (Geldstrafe), mit Werken aber an dieHand, d. h. er wird am Leibe gestraft durch Abhauen der wortbrüchigenHand.

3) Persönliche Haftung.

85) Wer selbst thut, der Hab' auch selbst.

86) Selbst ist der Mann.

87) Selbst thon selbs gehon.

88) Leide taete, selbe bade.

89) Selbst eingebrockt, selbst ansgegessen.

90) Wer den Brei gekocht, muß ihn ausessen.

91) Das Künkelein, so du anlegst, mußt du abspinnen.

92) Wer schlägt, der bricht.

93) Wer bricht, bricht für sich selber.

a) Aehnl. Uoissl II 795:Lauve-garäe ii'est xas enlraiuts xar xsrols,mais xar lait". b) Hort. 425:Iss mensees ns tuont xss",

Kais. Frb. 610, 211:Der selb Tue, der Hab auch selb. °°) Simr. 9484.Agric. 43, 69. ") üsulsali S. 506. Grimm D. R. A. S. 34- Uemsob

S. 506. «) Ebenda. Ebenda. ») Simroff 9053 a. --) Schauberg I 22 (Ldb.v. Graubündten v. 1596).