die Augen des Thäters nicht hinreichten: und diese Unterscheidung, ob etwasvor den Augen des Thäters geschehen war oder nicht, findet sich öfter inden deutschen Rechten theils beim Ermessen der Wahrscheinlichkeit, ob Etwasmit Willen geschehen oder von Ungefähr, theils bei der Bestimmung desGrades der Verschuldung.
Diese Rücksichtsnahme auf unvorsätzliches Ungcricht hat sich auch inspätem Rechtsbüchern volle Anerkennung verschafft; so bestimmt die peinlicheHalsgerichtsordnung?) daß bei Entleibung, so aus Geilheit oder Unachtsam-keit geschehen, mehr Barmherzigkeit zu beobachten sei als bei denen, die mitdes Thäters bösem Vorsatze verübt worden sind; denn: „Narrenspiel mußRaum haben".
Nach einigen älteren Gesehen mußte übrigens der Todschläger vonUngefähr, um dem peinlichen Gerichte ob frevelhafter Gewalthat zu entgehen,zum Eid, daß es von Ungefähr geschehen, und zur Ungefährsbuße sich er-bieten; die Buße muß er bei offenem Grabe und vor dem versammeltenVolke darbieten; unterließ er dieß, so ward das Zufallswerk zum Willens-werk. Aehnliches ist der Fall, wenn er bei einer so zugefügten VerwundungUngefährsbuße und Eid nicht „bei rinnendem Blute und klaffender Wunde"bietet, oder wenn er etwa gar die ganze That verläugnet hat, oder eides-fällig geworden ist?)
Wie der Wille des Werkes Seele, so ist die That sein Körper; underst in ihr und durch sie wird das weltliche Gesetz verhöhnt und beleidigtund zur Rache aufgefordert; daher der Spruch: „Die That tödtet denMann";°) der nackte Wille liegt im Innersten des Menschen unerkannt undunerforschlich, weßhalb sich in dieser Richtung kein Gebiet für die Strafge-richtsbarkeit darbietet; der Wille liegt noch in den Gedanken, und, Gedankensind zollfrei"; sind sie noch so unlauter und böse, vor dem weltlichen Richter-stuhle mögen sie nicht gerichtet werden, wie Freidank sagt:
„Die Bande mag Niemand finden,
Die meine Gedanken binden;
Man fahet Weib und Mann,
Gedanken Niemand sahen kann.
So dick sind nicht der Mauern drei,
Ich kann doch durch sie denken frei"?)
Wenn aber auch die Gedanken zollfrei durch das weltliche Gerichtgehen; vor dem Richterstuhle der Sittlichkeit mag ihre Bosheit nicht be-stehen, denn wenn sie auch zollfrei sind, so sind sie doch nicht höllenfrei.
») P. H. G. A. ait. 146. t>) VxlLnä lass XXIII 2, 3. o) So auch LoiselII 824: „le 1s.it I'komino". 6) Freidank «»x. XIV: „von hertzen und gedanken".