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das Thier geht auf Schaden des Herrn; deshalb muß der Herr, will er seinThier beschirmen, auch seinen Schaden gelten.
„Ist aber das Thier todt, dann ist die Klage auch todt". Doch gibtes Fälle, da man den Schaden von dem Thiere auf den Mann weiset, wenndieser ihn abwehren konnte, gleichwohl aber geschehen ließ; so lange Roßund Mann beisammen sind, zahlt der Reiter, nicht das Pferd, die Buße.„Verletzt eines Mannes Roß, darauf er reitet, einen andern Mann, so soller es so theuer büßen, als habe er es selbst gethan. Verwundet das Roßeinen Mann im Stalle, so braucht man nichts zu geben; steht es gekoppeltam Heerwcg oder Kirchweg oder an des Schmiedes Thüre gebunden, so büßtder Mann, als habe er es selbst gethan; zieht er sich auf den Eid, so sol-len sieben seiner Nachbarn weisen. Kommt cs von Hund oder Katze, vomKnappen oder unjährigen Kinde, daß das Haus ab- und des Nachbars Hausmitbrennt, so hat der Herr zu büßen, was der Knappe that, er habe denneines der sechs Glieder verloren, die 2 Hände, die 2 Füße, die 2 Augen;hat er deren eines verloren, so daß er den Schaden nicht weiter weh-ren konnte, so braucht er auch nicht weiter zu büßen"?)
Auch der zu den Jahren der vollkommensten Bescheidenheit gereifteMann ist von Buße und jedenfalls von Friedengelde frei, wenn ein Werkdes Zufalls des Andern Leib oder Gut verletzt; denn: für Zufall büßt maudes Königs Recht nicht und nichts, chr-h. kem Friedensgeld hat der Königan Zufallswerken". KHDAUöA'
Wird aber fremdes Recht gekränkt Hstabsichtlich, jedoch nicht von Zu-fallswegen, dann tritt wenigstens Büße für den Verletzten ein; denn Jedermuß auf seine Handlungen merken und die Folgen beherzigen.
„Willig soll gelten, wer unwillig Schaden gethan", indem es gleicheFolge für den Beschädigten hat, ob ihm der Schaden mit Absicht oder ab-sichtslos zugefügt worden?)
Die westgothländischen Gesetze führen eine Reihe von Beispielen einerTödtung von Ungefähr auf: wenn ein Mensch in die Waffen fällt, die manin der Hand hält, wenn er durch einen Baum, den man fällt, erschlagen,oder durch ein Geschoß getroffen wird, wenn Jemand unter die Mühlrädergeräth, in einem Teiche oder Fischweiher ertrinkt, gegen einen Wolfs- oderBärenspieß läuft, durch einen aufgerichteten Baum erschlagen oder von einemStier, Hund oder Eber getödtet wird;") in allen diesen Fällen wird eineBuße für die Tödtung von Ungefähr entrichtet.
Eine Unglücksthat war es, wenn die That hinterrücks geschah, da, wo
s) Sachssp. II I. vist. II 8, 1. b) kliesobs ^Vettsn II 90, I 42, 108.o) Wilda S. 553. Lanossn V 25. ä) Wildr S. 585.