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Deutsche Rechtssprichwörter
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Was der Zahn thut oder der Hund oder Hahn und Hahnensporn oderein unjähriges Kind oder eines Mannes Weib oder was man unversehensthut und mit Eiden bewahren will, daß eS ungerne und unfreiwillig geschah,büßt man mit halber Buße und keinem Frieden den Leuten noch demHerren. °)

Zwar gewinnt es hie und da den Anschein, als ob auch die Thiereder deutschen Rechtsanschauung zufolge rechts- und auch verbrechensfähig er-achtet worden seien, doch fehlt ihnen nach übereinstimmender Anschauung diezum wahren Ungerichte nöthigeBescheidenheit"; sie haben keinen klarenBegriff ihrer eigenen Unthat; das Gewette sühnt aber nur das bewußteUnrecht und den eigentlichen Friedensbruch; sündigen aber können die Thierenicht. Weiter auögeführt ist dies in einem friesischen Reime:

Hengstes Huf und Hundes Zahn,

Schweines Hauer und Hahnes SpornUnd Rindes oder Schafes HornUnd all des Thiers VerbrechenHängt halbe Buß, kein Frieden an".")

Andere germanische Rechte aber haben den Herrn des Thieres von derVerpflichtung, eine Buße zu erlegen gänzlich befreit; nur das Thier selbstsollte dem Beschädigten ausgeliefert werden.Vor Horn und Huf hüte sichJeder selbst", sagt die Graugans; und hiebei mag Männiglich des Sprüch-leins gedenken:Weit vom Ziele sei noch immer gut gegen den Schuß ge-wesen", oder:weit vom Geschütz macht alte Kriegsleut" °.)

Mit der Graugans stimmen die übrigen norwegischen Gesetze überein,indem sie verschreiben:Es ist Rechtens, wenn Jemanden ein Pferd schlägt,ein Hund beißt, ein Rind stößt oder ein Eber haut, da soll es der Herrvon sich thun; thut er es nicht, so ist solches anzusehen, als habe er einesMannes Todschläger ernährt, wenn die Auslieferung zuvor von ihm begehrtward; der Mann, welchen ein Hund gebissen hat, soll hingchen und denHerrn desselben auffordern, daß er ihn in Banden lege und übergebe; thuter das nicht, so ist es als ob der Eigner des Hundes selbst die Beschädi-gung zugefügt hat"/)

Bissige Hunde, zahme Wölfe, Affen und ähnliche Thiere müssen binnengewirkten Geweren beschlossen sein/) Nur so können sie bestehen, außer desHerren Gewalt sind sie völlig friedlos; der Herr büßt ihre Unthat nicht,wenn auch er sie rechtlos hält, d. h. nimmer aufnimmt; haust und hoft ersie noch nach begangener Unthat, so muß er des Thieres Unthat büßen, denn

s) Itrlsssbs 'Wetten II 89. 1t. b) IlettemL ß 81. o) Simr. 1152627.ä) r'roststbingsl. IV. 61. s) Sachs.sp. II 62 Z 1. Weichb. 120 Z 1 u. 3.