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Bewußtsein ein strafbares Unrecht nicht wohl begangen werden kann, so sindeines Ungerichtes unfähig und für das geschehene nicht verantwortlich Alle,die ihrer Sinne nicht mächtig sind oder die Bedeutung ihrer Handlung nichteinsehen; deshalb soll Kinder unter ihren Jahren keine öffentliche Strafetreffen; nur die Eltern mögen das Kind züchtigen, denn das Recht mit seinenstrengen Strafen will seiner Thorhcit wohl gedenken und es verschonen; auchüber ihre Jahre hinaus ergeht kein Gericht über des Kindes Ungericht, wennes noch nicht die Jahre seiner „Bescheidenheit" erlangt haben sollte; dieJugend allein aber begründet keine Straflosigkeit,, wenn einmal die Unter-scheidung zwischen Gut und Bös in ihm lebendig geworden; denn hier ersetztdie Bosheit, was dem Alten an Klugheit und Erfahrung abgeht (mrUitiuuetatsm snxxlet).
Im Uebrigen gilt auch hinsichtlich der Erwachsenen der Grundsatz:daß unwissender Weise Niemand sündigen könne; „Außengäste (landfremdeLeute) stehen nicht zu Gefährde", d. h. ihre ungesetzlichen Handlungen sindnicht schon lediglich um ihrer Ungesetzlichkeit willen strafbar, denn wer desLandes Gesetze nicht kennt, mag wohl billige Berücksichtigung vor dem Ge-richte finden, da es sich um Fehltritte handelt, die derselbe nur in Folge derUnkenntniß landfremder Gesetze begangen hat.
Diese Rücksicht auf die Rechtsunkenntniß der Gäste ist in den holsteini-schen Rechten also motivirt: „Ich muß einen Hund Herdringen, der euerRecht bellt, geschrieben ist es nicht, errathen kann ichs nicht".H
Dafür aber machte man oft genug denjenigen haftbar, der sie beher-bergte und gleichwohl über die bestehenden Vorschriften nicht genugsam un-terrichtete; jedgx Wirth muß seinen Gast verwarnen"?)
An manchen Orten aber verlangte man auch vom Fremden gerade-wegs, daß er
Das Recht wisse,
Oder seinen Vortheil misse:
„Recht soll unter den Leuten gerne lernen, der nicht im Lande seine Ehreverlieren will".°)
Weil aber denn doch die Kenntniß einer Strafbestimmung und dasdarauf gebaute Bewußtsein der Strafbarkeit die wesentlichste Grundlage jederstrafrechtlichen Ahndung -— wenigstens nach der allgemeinen Regel -— bildet,darum verbricht auch kein Thier dem Richter ein Gewette, d. i. ein Frie-densgeld zur Sühne des Ungerichtes.
n) Holstein. Lbron. bei Westpl). III 43. b) Gaupp 85. 11: iglsioli nirtäsrsol äsn As.st tiirvEiwn". s) Angels. 382- 21: „Isxa soesl on Isöäs luüieo Isor-nis.ii, ist ss tks on Isnäs sxlt nels Uosrui".