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Deutsche Rechtssprichwörter
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gegen die des Königs; die auserwählten Männer des Volkes geben ihmKrone und Königthum, daß er dem Lande vorstehen, das Reich steuern, dasRecht stärken und Friede halten möge.")

Ganz im Einklänge mit dieser Anschauung über die beschränkte Höheköniglicher Macht und Gewalt schreibt das Kaiserrecht, der Kaiser solle Kai-ser sein, so lange er Recht thut; hingegen dem Mindesten gleichen, thut erUnrecht. Daß auch der Kaiser an den Folgen begangenen Unrechts leideund dafür büße, liegt tief begründet in jeder vernünftigen Rechtsanschauung,weil jedes Unrecht seinen eigenen Herrn, in dem ungerechten Kaiser dasganze Volk schlägt:Nur Gerechtigkeit gibt Eintracht und Eintracht nur gibtStärke".

Dabei ist es völlig gleichgültig, zu welchem Zwecke ein Unrecht began-gen wird; dennder Zweck heiligt nicht die Mittel" und macht, wenngleichan sich lobenswerth, das Unrecht nicht zum Rechte; um deßwillen soll manauch dasLeder nicht stehlen um die Schuhe um Gottes Willen d. i. alsAlmosen hinzugeben";") denndas Unrecht ist immer unerträglich und des-halb muß es sich selbst zerstören". ^

Hüte dich vor Sünde und vor Schuld,

So hast du Gottes und der Menschen Huld".°)

Dahingegen soll der Uebelthäter, der auch nach erlittener Bestrafungabermals die Rechtsordnung angreift, als gemcinschädliches Glied aus derGesellschaft entfernt oder, wie das Sprichwort sagt, als unverbesserlich vomHenker in die Schule genommen werden; entgeht er auch diesem durch dieFlucht, so soll er gleichwohl friedelos den Erdkreis durchirren, außerhalbjedes Rechtsschutzes, den er selbst gebrochen hat; durch die Verrufungsformelward er ehedem gerufenaus dem Frieden in den Unfrieden, von Sicherheitin Unsicherheit"; der Friedelose ward ertheiltdem Vogel in der Luft"(daher:vogelfrei"), den wilden Thieren im Walde, dem Fisch in der Wogeund Jedem (zur Tödtung).

Damit die Versagung des Friedens wirksam wurde, durfte Niemandden Friedclosen Hausen oder Hofen und keine Freistatt sollte ihm den Frie-den geben.a)

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») Wilda S. 29. t>) Wagener S. 113. e) Nettem» fries Rechtsktß. (Ein-gangs). ä) OssudrNgAtzu S. 60.