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Deutsche Rechtssprichwörter
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Geschieht Jemanden ohne seinen Dank ein Nachtheil, den der Beschä-digen vermeiden konnte, so muß er ihn bezahlen nach des Kaisers Rechte.Geschah er aber durch die Natur der Sache, so daß ihn Niemand abwendenkonnte als Gott, so muß man den Schaden leiden, denn der Kaiser sagt:Verlust, der nicht zu finden ist, den soll man auch nicht suchen".'")

Bei verschuldetem Schaden geht die Verantwortlichkeit des Mannesüber die eigene Persönlichkeit hinaus und erstreckt sich namentlich auf seineunvernünftigen Hausgenossen: was diese mit seinem Willen verbrechen, giltals Mannes That, aber auch das, was ohne seinen Willen geschieht, bleibtnicht ungebüßt.

9) Verhältnis; mehrerer Gedinge.

311) Der letzte Handel hebt alle früheren auf.

312) Das letzte Wort gilt.

313) Kauf thut die Miethe ab.

314) Kauf treibt die Miethe ab.

315) Kauf geht vor Gewinn.

316) Kauf geht vor Miethe (Heuer).

317) Kauf bricht Miethe.

318) Freikauf treibt Landmiethe ab.

319) Kauf treibt die Kuh aus ihrer Miethe.

320) Kauf hebt Miethe nicht auf.

321) Kauf bricht Miethe nicht.

322) Miethe ist fester als Kauf.

b") I- Lov. I 119 (192): tdet vtaerst lor talrssr aHao tds tbaelor rvnras.II 102 (193):de lateste Handel vnde Eontract heuet alle tydt vp alle de Sacken dethouörne vorhandelt gewesen syn". ---) Volksmund. '-») Eismach 711, 31:ksnltueck ckl rnits nbs". °») Lappend. 340, öS:Loop äs ärM Kurs vx". DitmarfchLR. nit. 79 Z S. -") Henisch 1601, 26. ->°) M.VI45, Eisenh. 390. -") Pufend.

I 82, 12 Koep boekt Hure. Goldschmid 80. Albrecht 278. Simr. 5518. Bl. Priv.N.

II 51. bl») Westph. III 1745 § 152:Vrilcoox INKA ^.iKIrnrs npckrivsn". Michels.50 Z 159. wrMnis Landmiethe vgl. Nisris II 676 :Inrxs Unsre sncks arlk-Uurs". M) Harrsb. I 434äs koox är^tt äs Los nit Kars Uunr I 347. Eisenh.390. Hilleb. 105, 139. ^-l) Blumer I 469, III 136. Baumeister, Hamburger Privat-recht I 356. Gengler System des deutschen Privatr. § 180. Bl. Zürch. II 279. üarreb.I 435, 347. Hillebr. 105, 139. "»») Richlh. 209 § 40 Hör rs lester sn tU1 orep.Hettema 74 § 40. Ostfries. LR. II 270 (588).

a) Kl. KE. II 54.