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Deutsche Rechtssprichwörter
Entstehung
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Schaden flüchtet, wie schon ein altes Büchlein zu verstehen gibt, da eserklärt:

Vier Dinge sind es, die den Menschen zur Herberge nöthigen; daseine ist die reine Herberge, das andere die Sicherheit, daß ihm nicht Diebeoder Räuber seine Habe stehlen, das dritte, daß man in der Herberge findet,was man braucht, das vierte, daß der Wirth den Gast gerne einbittensoll".H

Der Schiffer hat die frei übernommene Pflicht, binnen bedungenerFrist Mann und Gut heil zu verführen und haftet für alle eigenen undseines Gesindes Unterlassungen; verspätete Abfahrt schon macht ihn für alleneintretenden Schaden verantwortlich (301), wie denn überhaupt in allenVertragsverhältnissen der Verzug mit der Leistung für den Zufall haftbarmacht. Guten Wind versiegen, oder die bedungene Fahrzeit verschieben istein größeres Verschulden, als gewöhnlicher Verzug, denn das Schiff gehörtins Wasser, wie der Vogel in die Luft (303, 304) und wenn sogar binnenSchiffes Bord Zwiespalt entstände, ob das Schiff noch weiter im Hafen lie-gen oder in die See stechen solle, entscheiden die Stimmen im letztem Sinnedann noch, wenn sie ein wenig unter der Hälfte aller Stimmgeber zählen;nur wenn die gegenteilige Meinung ganz entschiedene Mehrheit für sich hat,dringt sie durch.

Kommt das Schiff in Seegefahr, so daß ein Theil der Ladung aus-geworfen werden muß, um den Rest zu retten, und dem Schiffer fällt kei-nerlei Schuld zur Last, so wird sämmtlicher durch den Seewurf entstandenerSchaden gleichmäßig auf Schiff und Gut vertheilt (305). Die auf EinemSchiffe fahren, leben in einer Art Gütergemeinschaft, ja selbst das Leben istein gemeinschaftliches Gut, dennder Schiffer kann Leib und Gut verfahren,wenn er Schiffbruch leidet",'') und in diesem Sinne sind Alle gleich reich,die auf demselben Schiffe zur See sind.

Die Gemeinschaft hört aber auf, sobald Mann und Gut das Schiffverließ, namentlich nimmt, was aus Furcht vor Seegefahr im Nothhafen zurAufbewahrung hinterlegt wurde, an dem weitern Schicksale der übrigen Frachtkeinen Antheil mehr; gehl also Letztere im Verlaufe der Seereise noch zuGrunde, so leiden die geborgenen Güter den Schaden nicht mit, sondern estritt wieder die gemeine Regel ein, daß der zufällige Schaden hängen bleibt,wo er hinfiel und Niemand des Andern Nachthcil tragen hilft.

s) Bruns Beiträge zur kritischen Bearbeitung unbenutzter älter Handschriften,6VIII. L. 80. v) Estor I 51 Z 118, Lloolr cle usiurio II 14; Lskuvaele oomw,äs gurs littorts S. 14.