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Deutsche Rechtssprichwörter
Entstehung
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323) Gewinn geht vor Kauf.

324) Miethe geht vor Kauf.

325) Leihe geht vor Eigen.

326) Miethe geht vor sich.

327) Miethe bricht Kauf.

328) Der behält, der früher zugriff.

329) Der erste Verzicht geht vor.

330) Das alte Gebot geht vor.

331) Wer über ein Vieh kömmt, den treibt Niemand ab.

332) Der erste Kaufmann ist der beste.

333) Der erste Kauf hat Macht.

334) Der erste Kauf ist der beste.

335) Wer den ersten Kauf beweist, behält ihn.

336) Wer den ersten Kauf beweist, ist der Nächste zum Erbe.

337) Wer die erste Gabe beweisen kann, verweist alle andern.

338) Wer die erste Miethe beweist, behält sie.

339) Die müssen abführen, die zuletzt Zugriffen.

340) Wer zuletzt einschifft, muß zuerst ausschsffen.

341) Wer zuletzt eingewann, soll zuerst ausschisfen.

342) Die älteren Schulden verdrucken die neueren.

343) Wem man zuerst bekennt, dem Hilst man zuerst.

344) Wer die erste Verpfändung hat, ist der Erste zur Zahlung.

ntz Henisch 1601, 26. Bericht des Magistrats zu Hamm vom 8. Novem-ber 1780 bei v. Kamptz II 312, 9; 316, 17. üarrsb. I 431, Mitterm. II 661ku^rxas.t voor boox". v. Steinen III 143. 2 '°) Blnmer I 469 1bisnsebakt xat lürHixen" III 136. ^°) Lappend. 244. Gl.:nur xlis^t vor sieb". Lappend.244 Gl.:Nur briekt Loop". ^°) äarns. 97. 16 :sa sbal bava er l^rrs tob".^) Günther III 891:äss erste Lntbalä sal vur-xan". ^'") Bamb. § 407:äa .2alte bot xst vor". ^') Colm. R. V 2:der kummet vbir ein Vyhe. den trybet lein

man dar ab". ^-) Franck I 34:der erst kvuffmann der best". ^) DittMer 33:de

erste Koop schal Macht hebben". Tapp IV 9. 5:der erste koep, der beste".Harrst». I 434. Bremen 363, 49:5Vs von ersten box bstuxst, äs seal ensbeboläen". Walch VI 173, 3. Hamb. A. I 235, 240. --°) Lappend. 178, 3:Ws

äen ersten box bstoxst, äs z»s äss eruss äs nsxeste". Wgl. 383, 21:äer

äx erste xs.be xe^uxen max vorvveist alle xaben". Eisenach 713, 39:weräi erstin mite bereisen max äer bebelt si". ^") äarns. 127. 20'tba sbulo tbeiralbern er siäbarst tobo. Bremen 299:äs äar lest insobsxsäs sobal erst

utbsebexsn". Lappend. 83. Rig. R. 58 b:äs lest einxsvvunnen bellt, ässoll erst utsebexen". Wgl. 277. 10 :äie sebuläs äls släsr svn äz» vor-

äruebsn äie nuvsn". Gengler, Naumburg § 13:sweme man zu dem ersten

hat betaut, deme sal man zu dem ersten helse". Michels. Lübeck 205, 125. Ösen383, 197.