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Deutsche Rechtssprichwörter
Entstehung
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zahlt als Buße hundert Schillinge, wovon die eine Hälfte unserm Schatze,die andere der Stadtobrigkeit zugewendet werden soll. Gegeben rc.

Die kräftige aber stürmische Natnr des Deutschen, der im Uebermaßeseiner Freiheit und im Vollgefühle seines Eigenwillens strebte, drückte sichzumeist in Uebermuth und Muthwillen, das ist in dem Wegsehen über vor-handene Rechtsverhältnisse aus; das Recht, welches alles Ungerade nieder-schlägt, macht den Eigenwillen für alle Folgen verantwortlich, aber nicht blosden Uebermuth und Muthwillen, sondern überhaupt jedes schuldhafte Nicht-achten fremder Rechte,

Ist es nicht redlich gethan,

So muß es die Wahrheit niederschlahn",und versehen ist auch verspielt. (296)

So oft sich Jemand, auch bei Ausübung anerkannter Rechte einerechtswidrige That zu Schulden kommen läßt, trägt er nicht blos den un-mittelbar zugefügten Schaden, sondern steht auch für jeden, selbst zufälligenNachtheil ein, welcher während der Dauer des ungerechten, von ihm ver-schuldeten Zustandes eintritt. Wer dagegen eine dem Rechte nicht wider-sprechende Handlung vornimmt, trägt den zufällig entstandenen Schaden regel-mäßig nur dann, wenn auf seiner Seite der Vortheil des Geschäfts ganz,oder doch zum größeren Thcile lag,*)wer die Gerichte haben will, mußden Rauch leiden".°)

Bei einer rechtswidrigen Handlung kömmt es also auf einen nothwen-digen inneren Zusammenhang zwischen dieser und dem eingetretcnen Nachtheilnicht an, wer ihn zugibt, kann die Verantwortlichkeit nicht ablehnen, wer denSchaden gesteht, muß ihn bezahlen. Eine Verpflichtung, nahendes Ungemachvon seinem Nachbarn abzuwehren, besteht nur in Trenverhältnissen; Niemandhaftet, abgesehen von besonderen Vertragsverhältnissen oder öffentlichen Pflich-ten für bloße Unterlassungen, wer aber Schaden abzuwenden hindert, mußihn bezahlen.

Manche Rechtsverhältnisse erzeugen die Verbindlichkeit, fremde Beschä-digungen mit aller Sorgfalt zu verhüten; so hastet der Wirth oder Schifferfür alles Unheil, das sein Gesinde stiftet, weil des Herrn Ange den Knechtim Zaume halten soll^) und weil man in Schiff und Herberg vor dem

u) Kehrberger 275 und alle unter (295) Angeführten. b) Platner II 106.o)' Ltnciliw. 294 umgekehrt -88. sem llsür re^kinn, slcnt oZ data rsttin, wer denRauch hat, soll die Gerichte haben. <I) gleicht dem: tu persanam servilem livn on-<lit netto, denn z. B. Wagens. 47 »:frawen die leibeigeil feint, die kellerinn ge-nannt feint".