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Deutsche Rechtssprichwörter
Entstehung
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305) Was ohne des Schiffers Versäumniß geschieht, geht über Schiffund Gut.

306) Die auf einem Schiffe zur See sind, sind alle gleich reich.

307) Geborgene Güter tragen ungeborgener Schaden nicht.

308) Niemand hilft dem Andern seinen Schaden tragen.

309) Verlust, der nicht zu finden ist, den soll man auch nicht suchen.

310) Was man nicht kann meiden,

Muß man ruhig leiden.

Wer ein ihm zustehendes Recht in gesetzlicher Weise ausübt, haftet inkeiner Weise für etwaigen hieraus für Andre entspringenden Schaden, aberNiemand darf sich aus Rechten eines Andern ohne dessen Zustimmung undzu dessen Nachtheil bereichern. Jedem das Seine ist nicht zuviel.

Recht ist ja eben das Gleichgewicht der wohlverstandenen Interessenaller Einzelnen und der Gesammtheit in ihren manigsaltigsten Wechselbezie-hungen ; jeder Uebergriff muß in einer Weise zurückgenommen werden, welchekeine uachtheilige Folge hinterläßt: wer Schaden thut, muß Schaden wenden,das heißt, er muß den Zustand, welcher ohne seine beschädigende Handlungbestanden hätte, wieder Herstellen oder doch den Werthsunterschied leisten.Wer also die Neige getrunken, muß vom Frischen anheben, damit eine neueNeige erscheine, ein Satz, der so häufig gebraucht wurde, daß man ihn zumFrommen aller gelehrt sein Wollenden schön lateinisch faßte:tllui bibit ex neigas äs krisollibns inoixit ille.°)

Selbst in seiner buchstäblichsten Bedeutung ward dieses SprichwortGegenstand der Gesetzgebung und eine Lippische Verordnung vom Jahre1479 lautet beispielsweise:

Wir Waldemar von Gottes Gnaden rc. befehlen demnach den Obernzu Lippe mit Ernst und Milde zugleich, sich in Zukunft Unrechten und un-billigen Beginnens zu enthalten. Wir gestatten und erlauben all unfernEinwohner gedachter Stadt und den Fremden nicht minder, frei zu trinkenund wer Einem die Neige austrank, soll aus dem frisch gefüllten Bierkrugezu trinken anfangen. Wer aber gegenwärtiger Verordnung nicht gehorcht,

Rügen 18, 13:wat ahne des Schippers Versäumenisse (von Water edderWinde) geschüth, zeit over Schip vndt Guth. Eisenh. 417. Harrst,. II 249.Braun 3859. "') Lappenb. 180, 44:Van gebsrgsdsn Anderen dorik ms neuer

vngedergsdsn Ander sekadsn dragken". '°°) Grimm. W. III 804: ,,nsmLllt kilMdem andern s^nen sckadsn gelten. °"') Kl. KE. II 54 (93):virlust die nit onünden ist, dis sal man nit socken" . ^") Braun 2649.a) Simr. 7499.