zeitige Tasten der Parteien in Einen Hnt, oder die Uebergabe von Hut oderHandschuh;") die einfachste und passendste Form zur Bekundung erzieltenEinverständnisses ist überall der Handschlag: das Zusammentreffen des beider-seitigen Willens wird durch Zusammenfügen der Hände, als der Vollzugs-werkzeuge, in gemeinverständlicher Weise auSgedrückt; das vertragsmäßigeHandeln bestätigt die Willenseinheit erst allseitig, ob es gleich das Schuld-verhältniß selbst aufhebt, der Glcichklaug von Wort und That wird alsoschon beim Abschlüsse des Gedinges mit Mund und Hand verkundschaftet;wo er fehlt, da ist Untreue und Meineid. (115)
Dabei kömmt noch eine Nebendentung zu beachten: wie sich nämlichim Augenblicke des freiwillig erfolgten Zuschlages durch den Willen beiderTheile die Hände innig verschlungen halten, so soll das gegebene Versprechenein festes, nur mit gegenseitigem Willen wieder lösbares sein:
„Zusagen steht im Willen, aber dem Halten isb ein Seil über dieHörner geworfen",")
endlich bemerkt schon ein altes Rechtsbuch: „Was mau mit dem Munde ge-lobt, muß man mit der Hand beweisen, mau niuß die Hand darauf geben,das ist eine Bestätigung der Treue. Spräche Jemand, der mir wirklichschuldig ist, er sei mir Nichts schuldig und will deshalb vor Gericht schwören,so muß er sich mit der Hand entschuldigen, mit welcher er gelobte, oder mitdem Stumpfe, wenn er keine Hand haben sollte".")
Neben dem Handschlage findet man als das bemerkenswertheste Zeichendes vollendeten Gedinges den Strohhalm (stipn); man muß de» Unerbenmit Halm und Mund zum Erben machen, vergibt aber auch Fahrhabe indieser Form/) daher auch der Ausdruck Stupfen oder Tupfen gefundenwird/) wie man ja heute noch sagt: Topp, schlag ein!
Später geschieht dieses Stupfen nur mit den Fingern; noch häufigerwerden die Daumen aufeinander gelegt, selbst Urkunden besiegelt man mitdem Daumen, dieser heißt daher überhaupt Wettesinger, das ist Vertrags-finger, und das Anfassen zwischen Daumen und Zeigefinger die Wetten-spanne/)
Ein weiteres Bestärkungsmittel ist das sogenannte Darangeld, Hand-
n) Dist. I 25: mit oiRnnäs eines butis oäer eines dLntöksim". b) Braun5518. e) Wgl. 276, 34. — Das ist der vielfach mißverstandene s.näsls.n§us in altenUrkunden, Reyscher Symb. 60, 61 — dem Meineidigen schlägt man die Hand abz. B. Grimm. W. I 465. ck) Günther III 123, Bodm. 647, 648. Ooä. traää.8. OaU. 246 : stibulncione snbnixn, yui omninin cs.rts.rnm soeomoäst ürmitstem.s) Oberlin 1592, Haltaus 1762. 1) Dreher II 900. Gr. RA. 605, Dist-I 25: „mitmunäs nnil mit Anders".