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429) Der Schuldner wird zuerst betagt,
Bevor man über Bürgen klagt.
430) Wer Bürge ward, antwortet zur Sache.
434) Der Bürge muß selber bezahlen.
432) Wer für einen Andern Bürge bleibt, bezahlt für ihn.
433) Wer zuerst bürgt, ist der erste Zahler.
434) Was an einem Bürgen gebricht, das müssen die andern erfüllen.
435) Gesammthand erbt Eurer auf den Andern, aber nicht auf dieErben.
436) Stirbt der Verbürgte, so ist sein Bürge frei.
437) Kein Bürge ist geborgen. ^
438) Wer Bürge bleibt, gibt den Schlüssel zu seinem Gute.
439) Bürgen
Soll man würgen.
440) Wer füglich mit Recht zu erreichen ist, den gibt man zu Bürgen.444) Geiselmahle sind köstliche Mahle.»
442) Köstliche Mahle heißen Geiselmahle.
Obwohl das brutsche Gedinge nur auf der Ucbereinstimmung der bedin-genden Theile fußt, zeigt es sich doch nicht fornr- und gestaltlos; ja geradedeshalb muß die MillenSeiuigung sinnlich bemerkbar gemacht werden, dieverschiedenen Gebiete des Unterhaudelns und des wirklichen Vertragsabschlussesentbehrten sonst unter sich aller und jeglicher Grenze; die verhandelndenParteien vermöchten unter Umstanden selbst nicht zu ermessen, ob und wieweit sie sich einigten.
Als solche Urkunde der Willenseinigung dient beispielsweise das gleich-
et Harrst». I 81: „Os xrlnoixaal rvorclt eerst geclaagä, ^.llsr inen overborgen klaagt". Oorp. LIssv. 383, 67: „Wol Borgen ward, schall to der Sackeantworten". Ttzschoppe358 §52! „dis Luorgs inuos das guot selbe gslden".
Harret». I 81: „Oie voor so Linier borg blstt't bstalt voor Nein". Ofen383, 197: Oer von ersten xurgt, der selb svbol erster esaler sexn". AlMg154 b. 1: „was an einen bürgen gepricht, das solcn die andern erfüllen". '^) Dist.III 12. 9: „d^ AöSLinxtsn band erdet or ezmer ul cken andern, ablr nlolrt ul sineerben". ^°) kappend. 173, 14: „Lterust exn borget inan, so xs s^n borge ^vrltb,Hamb. A. 367, 14. 175Ü "st Rauchenbichler II. Harrsb. I 81: „vis borgbliglt, gsskt den slsutel van sign goeck (alias Irantoor — Comptoir). '^) Westensdrei Erznarren 421; Faust bei Simr. I V 113; Franck I 43, II 18, 164; Agric. 76.Gr. RA. 33, 6l9; Eisenh. 356; Simr. 1407. ^°) Hcilbronn 55: „die füglich mitRecht zuerfolgen seind, sollen zuo Bürgen gegeben werden". Oberlin 553, Eis.402, Gr. RA. 620; Hillebr. 99, 135. «0 Eisenh. E, Simr. 3656, Hillebr.99, 135.