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geld, Tvppschilling, Gottes- oder Heiligcngeistpfemüg: es ist eine Urkundeüber den wirklich erfolgten Vertragsabschluß, ohne welche das Geschäft wohlbestehen kann/) daher nie besonders oorgeschrieben, sondern nur empfohlen.Wenn es nämlich gleich zum Wesen des Vertrages nicht erforderlich ist,sichert es doch den Vollzug, weil Niemand mehr zurücktrcten kann.") Jndeßbesteht manchen Orts eine kurze Frist, während welcher man gegen Verlustdes Darangeldes vom Vertrage abstehen kann, wovon der Name Reugeld/)
Wesentlicher und nützlicher noch ist der aus dem Handgelde entstandeneLeitkauf. Beim Verkaufe von Grundstücken oder Eigenleutcn muß nebendem Mitielsmanne eine bestimmte Anzahl Zeugen zugezogen werden, welcheman, um ihnen den Vorgang merkwürdiger zu machen, aus dem Handgeldebewirthet.
Daneben erwählt man eine gleich große Zahl von Knaben als Ersatz-leute, kneipt sie, wie die Zeugen in die Ohren und macht ihnen das Bedeut-same der Handlung überdies durch Ohrfeigen bemerkbar"/)
Nach gothischen Rechten mußten außer den Liegenschaften und Eigen-leuten mit Mittler und Zeugen verkauft werden: „Alles Vieh mit Hornund Huf, geschafftes Kleid, geschäftet Waffen, bescheidet Schwert, gewirktesGold und Silber") bei der sonstigen Fahrhabe steht die Form frei.
Dagegen hängt bei Liegenschaften der Erwerb der Gewere von derBeobachtung der öffentlichen Formen ab; solange der Leitkanf nicht getrunkenist, besteht lediglich ein streng auf die vertragenden Personen beschränktes,kein dingliches Recht auf Herausgabe der Sache, was nicht ganz passend mitdem Satze ausgedrückt wird: solange der Weinkauf nicht getrunken ist, kön-nen die Kinder nicht erben/)
Das dingliche Recht oder die Gewere wird durch die öffentliche undförmliche Einweisung vor dem Volksgerichte erlangt, indem der bisherige Be-sitzer die Sache mit Zopf und Zweig abtritt; er übergibt zu diesem Zweckeeine Erdscholle, worin ein Zweig oder eine Achre steckt, oder wirft Zweig,Halm oder Erde dem Erwerber in den Schoß; sobald die Sache dergestalt
a.) Lappenb. 236, 2 Gl. l>) 15. Lai war XV 10. Altdithm. § 38, BrünuerSchöffenbuch bei Rößler 57. ll) Stobbe 54. ä) 15. Uixuar 60. 1, 15. Unirv. XV2. 1. Rogge 115. tsstes xsr nurss traoti vgl. O. Stobbe, Geschichte der deutschenRechtsquellen, Braunschweig 1860 I 258: „Sich etwas hinters Ohr schreiben". Dachtelvon Denken für Ohrfeige, G. L. v. Maurer über das gerichtliche Weinen und Beweinenund die gerichtliche Beweinung, München 1846. — Brand Narrsch: 113 „der Wein-kauf ist getrunken schon, Wir können nicht vom Kauf abstohn". o) Ostg. vinsorä. I.Westg. tüinv. 22. 4 Unnäsl. ÜSNIINN. 1; Gr. RA. 609 macht hier auf die römischeUnterscheidung der ros msnoixi und nso manoixi aufmerksam, k) über das Ganze:Pf. Fr. Ulrich, äs gurs ineroixotns, vulAo Weinkauf, Marburg 1769.