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dem lebendigen Leibe geschnitten werden/) und ein nordisches Gesetz verord-net ganz allgemein und abgesehen von jedem besondern Nebenvertrage: Er-weist sich ein Schuldner mnthwillig gegenüber seinem Gläubiger und willer nicht arbeiten, so darf ihn dieser vor Gericht führen und seinen Freundenzur Auslösung entbieten. Wollen ihn die Freunde nicht lösen, so habe der,welcher den Schuldner bei sich hat, das Recht, von ihm zu hauen, was erwill, oben oder unten"/) Doch ist nicht bekannt, daß von diesem RechteGebrauch gemacht wurde, während die persönliche Verhaftung des Schuldnersbei manchen Handelsgeschäften und insbesondere im Wechselrechte noch heutePlatz greift. °)
Der böse Schuldner verlor ehedem seine Ehre, der Gläubiger konnteihn in Wort und Schrift Schelm schelten und diese Befugniß wurde häufiggenug in die Schuldverschreibungen ausgenommen, so daß man die Schelterböser Gelter allenthalben trifft und noch heute das Sprichwort geht: „Lieberdie Motten in den Kleidern, als die Ehre in Schuldscheinen"/)
Nach einigen Schweizerrechten soll der Ucberschuldete in keine Kircheoder Landsgemeinde gehen, dazu ehrlos und gewehrlos sein und einen grünenHut tragen, bis er all seine Schuldner zum Begnügen bezahlt hat/)
Um kundige Schuld hatte der Gläubiger in vielen Fällen ein Pfän-dungSrecht ohne Zuziehung von Richter und Frohnbot, was später nur aufGrund besondern Gedinges gestattet/) außerdem aber für Friedensbruch er-klärt ward/)
Eine weitere Ausnahme von dem Grundsätze, der Verpflichtete müssegenau den Gegenstand des Schuldverhältnisses leisten, bildet die Erfüllungmittelst Gegenforderung und Abrechnung/') Ungleiche Beträge auf beidenSeiten lassen nur das ungedeckte Mehr sortbestehen, gleiche heben sich ganzauf (97, 99). Auch dann, wenn dem Verpflichteten keinerlei Gegenforderungzukömmt, die Art und der Betrag seiner Schuld aber durch Abrechnung fest-
ü) Shakespeare Kaufmann von Venedig; vgl. auch Zinkgreff II 152. k>) Gu-lath Ke;-sin§s b. 1b Gr. RA. 617, 619; daö röm. Zwölftafelgesetz: si xlus ininusvsssouernnt ss (sine) Irnuäs esto. o) A. D. W. O. urt. 2 Leipziger Marktrescriptvom 15. Juli 1621. W. S. Tcncher, der Schnldlhnrmprozeß im Königreich Sachsen,Leipzig 1821. ä) Braun 2773. Krungnsll äs xictura. IsinosL in oxnse. Halle1774. 753 : Klüver, äs xistur» eontuinsliosa, Erlangen 1787. s) Landbuch vonObwalden von Moos 406, Schwyz II 70 S. 183. Blumer II 101. k) Pertz IV476. §) Pertz 430 Landfrieden von 1281: „srrsr äsn anäsrn xksnäst an kron-votsn äsr ist krisävreo!/; IV 315 Landfried v. 1235. — Vrunnemann, von derPrivatpfandung und deren Rechte, Stralsund 1773. V) Dernburg, die Lehre von derCompensatio» nach römischem Rechte mit Rücksicht auf die neueren Gesetzgebungen,Heidelberg 1854.
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