Druckschrift 
Deutsche Rechtssprichwörter
Entstehung
Seite
240
Einzelbild herunterladen
 

240

ging, kann unter Umständen Ersatz verlangt werden, und ein gedrängterSchuldner kann sich in augenblicklicher Geldverlegenheit durch Ueberlassunganderer Sachen frei machen, wenn er seine beste Habe gibt, die löst ihrenMann.")

In älterer Zeit ist dies ganz buchstäblich zu verstehen; wenn nämlichdas Vermögen des Schuldners zur Befriedigung des Gläubigers nicht reicht,wird er selbst durch richterlichen Spruch dem Gläubiger zu Hand und Half-ter überliefert, um seine Schuld abzuverdienen, bisweilen wird sogar bestimmt,der Zahlungsunfähige habe sich freiwillig, ohne den Richterspruch abzuwarten,zu seinem Gläubiger in die Knechtschaft zu begeben.") Dort wird er gehal-ten wie ein Dienstbote, der Gläubiger kann ihn aber auch stocken und blocken,darf ihn aber weder kalt noch warm halten, muß ihm namentlich täglichBrod und drei Kannen Wasser geben, nach Gefangeuenrechte und darf ihnin keiner Weise peinigen/) aber Handschellen und Fesseln kann er ihm an-legen, denneine bequeme Fessel schadet Niemand an seinem Leibe"/') manch-mal wird die Schuldhaft durch den Scharfrichter vollzogen.")

Verschiedene Bemerkungen berechtigen zu dem Schlüsse, dem Gläubigerseien viel weiter gehende Rechte zugestanden. Man verlangt:Wenn derKaiser Schulden halber überantwortet, den soll man für einen Menschenhalten"') und gestattet:Wer seinem Gläubiger, dem er schuldig ist, für dieSchuld gerichtlich überantwortet.wird, den soll mau an drei Gerichtstagenüberantworten; nach dem dritten Gerichtstage mag es der Gläubiger mitdem Schuldner anschicken, wie es ihm beliebt".^)

Im Jahre 1493 erschien zu Bamberg ein Meistergesang unter dem TitelKaiser Karls Recht", wonach der Gläubiger mit seinem Schuldner vereinbarendurfte, letzterem sollte im Säumnißfalle eine bestimmte Menge Fleisch ans

-0 Das haben äatio in solutum und cessio bonorum trotz alles Unterschiedesgemein, Vagus III W 77-79. b) U. Misix V. 6. 5. U. UurZ. XIX 17. I.. Uairv.

II 1 8 4. Uert-i. Ue§. I 38, 117, 169, 172. c) Sachs. III 39 § 1. Schwab. L.304. Wchbld. art. 27. Goslar 54. Rößler I 78. Gaupp I 143. Walch. 404. Bodm.644. ä) Wgl. 318, 41:eins beguemliebe vssssr ssbat n^manä an seim leibe;zur Arbeit Gefangene heißen davonSchellenbuben". Henisch 1416, 54. e) Rauch

III 151 über das Ganze, Gottl. Vogt:äs Lääictions manus xrassertim 8axo-nica" Frankfurt 1724 und 1737. Rnd. Engan:äs Lääictions in manum creäi-toris", Jena 1746. I) Kl. KE. I 15:ven äer besser Lvtrvnrtit vor sebolt, äensol man vor s^nen mensebsnn baläen". §1 Gengler Salzwcdel 8 14:na äsmäriääen riebts macb äs lo^vsr it seblelren mit äsm ssbuläner, käse ems äattulne is. U. 8»1. UXXVIItraäatur in manu st laciant ex inäs guoä volus-rint«. Waitz das alte Recht der salischen Franken 175; Siegel, Geschichte des deutschenGerichtsverfahrens I 241.