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Deutsche Rechtssprichwörter
Entstehung
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gestellt wird, ist an der Stelle des früheren Schuldverhältnisscs ein ganzneuer Vertrag entstanden, welcher einen selbständigen Klagegrund gewährt.Wie bezahlen macht richtige Rechnung Friede (100), aber der Nechtsbestanddes neuen Schuldverhältnisses ist von der rechnerischen Genauigkeit unabhän-gig, weil bei der Eingehung Verzicht ebensowohl Platz fand, als auf andernGebieten. Absichtliche Täuschung des GegentheilS beeinträchtigt die Wirk-samkeit jedes Rechtsgeschäftes, bloße Rechnungsfehler dagegen können einfachverbessert werden, denn falsch gerechnet, ist nicht betrogen, aber auch nichtbezahlt. (101)-")

Auch die Uebernahme einer Verbindlichkeit als einziger Selbstschuldnerim Aufträge des ursprünglich Verpflichteten und mit Zustimmung des Gläu-bigers wirkt wie eine Bezahlung und in dieser Deutung enthielte das Sprich-wort: Anweisung ist gute Bezahlung keinen RcchtSirrthum/) allein dieses Ge-schäft heißt nie Anweisung, sondern Abordnung eines andern Schuldners.")Die Anweisung besteht lediglich in der Aufforderung des Schuldners aneinen Dritten, dieser solle für ihn den Gläubiger bezahlen und dem An-suchen an diesen, jene Zahlung anzunehmen. Solchenfalls wird der ursprüng-liche Schuldner auch dann, wenn der Gläubiger die Anweisung annimmt,nicht eher frei, als bis der dritte bezahlt hat/)

Selbst Gegenforderungen sind manchmal nicht geeignet, die ursprünglicheVerbindlichkeit aufzuheben, wenn nämlich diese und jene ihrem Gegenständenach gar Nichts gemeinsam haben; manchmal bestimmte die Gesetzgebung so-gar, keine Schuld könne mit Schuld getilgt werden, denn eine halte die an-dere nicht auf.") (105108)

Keine Schuld hemmt die andre" kann auch die Vorschrift enthalten,man müsse bei jedem Schuldueuerungsvertrage ausdrücklich erklären, hiemitwolle ein früheres Schuldverhältniß geändert werden, widrigenfalls das alte,neben dem durch Vertrag ncugeschaffenenen fortbestehen sollte/)

Einige Schuldverhältnisse werden durch den Tod des einen Theilesaufgelöst, aber wenn gleich das ältere deutsche Recht den Vertrag auf dieTreue zurückführte, also möglichst auf die Persönlichkeit der Parteien be-grenzte/) könnte man doch nie richtig behaupten, der Tod hebe Alles auf,und selbst, wo die Schuldverhältnisse aufgelöst werden, dauern die bereits

s)I-oissI I 22g, 208: Xrrsur n'sst xns ooingts«. b) solvtt gut reum äe>-IsZnt, so erklären Pist. Il 31, Eisenh. 433. o) Hillebr. 172. 243. ä) Heise undCropp, juristische Abhandlungen II 350. o) z. B. Rügen 97, 75, I-otssl II 115,704:lins ästts n' einxssüs xns I' sutrs«. I) vgl. Hepp im Archiv für civilistischePraxis XV Nr. 11; Sintenisin der Zeitschrift für Civilrecht IX Xr. 5. g) Stobbe133.