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Deutsche Rechtssprichwörter
Entstehung
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Der Schuldner ist weiter gehalten, den eigentlichen Gegenstand desSchuldverhältnisses zu leisten; er kann nicht ohne weiters ein beliebiges An-deres geben, sondern muß bezahlen, was und wieviel er gelobte. (91)

Er muß überdies zur rechten Zeit und am bedungenen Orte erfüllenund dem Gläubiger entgegenkommen. Nur beim Wechsel erscheint derSchuldner erst nach Vorweisen der Wechselnrkunde zur Bezahlung verpflichtet,weil die Urkunde häufig ihren Besitzer ändert, ohne daß der Schuldnerweiß, wer zur Verfallzeit als Berechtigter erscheine, also muß der Wechselzu ihm kommen.")

Wie schon erwähnt, kann außer dem Falle besonderen Gedinges dieLeistung nur von dem Schuldigen selbst eingefordert werden; will man einenDritten in Mitleidenschaft ziehen, so muß er sich besonders verpflichtet haben,Jeder borgt nur auf seine Habe, zu Lasten eines Abwesenden kann mankeinen Vertrag abschließen. Jndeß gab und gibt es doch Fälle, in denenohne besondere Erklärung schon in Folge eines Rechtsahes eine dritte Per-son mitschuldig wird: Schulden zu Gunsten eines gemeinschaftlichen Vermö-gens können aus diesem zurückverlangt werden und ein Gesellschafter, wel-cher Namens der Gesellschaft handelte, verpflichtet jeden einzelnen Geselle»für die Schuld. (93, 94)

Wer mit einem Andern in Gesellschaft treten will, sehe Wohl zu,wenn er sein Gut empfiehlt, denn was der. Eine kauft oder vergibt, mußder Andere bezahlen, soweit sein Gut reicht, es wäre denn, daß sie untersich mit Schrift oder Brief ein Anderes beschicken, also daß Keinertheurcr kaufen möge, als ihr Gut werth ist oder nur wenig darüber, dannkann der Eine nicht mehr borgen, als die Schrift innehält. Wird dies nichtso vorher bewahrt, so muß der Andere bezahlen, was der Eine borgt, soweitsein Gut reicht".")

Das ältere Recht ging noch viel weiter, indem sich der Gläubigereines fremden Landesherr» die Freiheit nehmen konnte, dessen Nnterthanenoder Hintersassen anzuhalten; ebenso haftete jeder Mitbürger für jedes an-dern Mitbürgers auswärtige Schulden. Hielt sich einer in der Stadt auf,da der Gläubiger wohnte, so erhob dieser gegen ihn Klage und ließ ihmseine Güter pfänden oder ihn sogar gefangen setzen,") bis er für sein Gut-haben befriedigt war.

Ebenso leidet auch der Satz, der Schuldner müsse genau den Gegen-stand der Schuld'leisten, Ausnahmen: wenn die zu leistende Sache zu Grunde

n) A. D. W. O. nrt. 38, 41, 42, 43. TM. Handelsrecht §191. Httl-br.l73,245. b) Lüb. R. Hach IV Nr. 7 Revid. Lüb. N. III 9. 5. o) Ausführungen beiStobbe 150-154.