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den; der beiderseitige Wille darf den Hafen wieder zerbrechen, den er vor-her machte.
Da auch hier zu erwarten steht, der Verpflichtete werde seine Freigabeannehmen, vielmehr da er sie eigentlich annehmcn muß, weil er seinem Gläu-biger wider dessen Willen Nichts geben kann, reicht bei allen einseitigenSchuldverhältnissen schon der Verzicht des Berechtigten hin. Verzichten kannJeder, der überhaupt veräußern kann, und nach allen Richtungen hin, nurnicht auf öffentliche Rechte, weil diese nur in Begleitung von Pflichten Vor-kommen, sowohl aus das Ganze, als auf Theile; auf besondere Rechtsbegün-stigungen sowohl, als auf einzelne Vertragsbestimmungen. Immer aber istder Verzicht genau auf das gemeinte Geschäft zu begrenzen, ein ganz allge-meiner Verzicht, wie der einer Frau auf die gesammten weiblichen Rechts-wohlthaten für alle weitere Zukunft ist wirkungslos. (79)
Der Verzicht ist überhaupt als Ausnahme zu erachten, regelmäßig willderjenige, der das Mittel, auch den Zweck und dieser besteht bei Schuldver-hältnisscn in der Leistung des Verpflichteten. Wenn aber bei zweiseitigenVerträgen der Gegentheil den Zweck durch Nichtleisten oder Saumsal ver-eitelt, ist nach manchen deutschen Rechten auch der Andre durch den Vertragnicht weiter gebunden, °) nach andern und insbesondere nach neuerem Rechteberechtigt die Nichterfüllung durch den einen Theil außer dem Falle beson-derer Verabredung in der Regel nicht zum Rücktritte; nur Erfüllen machtledig und erst wenn geleistet wurde, kann mau den Gegentheil auf Erfüllungbelangen?) (80, 81)
Der regelmäßige Weg, Verbindlichkeiten aufzuheben, ist also die Erfül-lung, Zalen macht Friede, daher ein deutsches Sprüchlein meint: „Es istbesser, einen Bären loslassen, als einen Bären anbinden". °)
Erfüllen muß aber immer derjenige, welcher den Vertrag selbst ein-ging oder Erfüllung zusagte, insbesondere verbindet die schriftliche Annahmeeines gezogenen Wechsels auf der Wechselurkunde selbst den Annehmer wech-selmäßig zur Bezahlung der angenommenen Summe gegenüber dem Wechsel-inhaber auch dann, wenn ihm jede Deckung fehlt, oder wenn ihm der Aus-steller ausdrücklich zu wissen macht, er solle nunmehr den Wechsel nicht be-zahlen, er wäre denn durch Betrug und Zwang zur Annahme gebracht wor-den, oder die Verjährungszeit bereits abgelaufen. ^)
a) Stobbe 33; österreichisches allgemeines Gesetzbuch § 1062. b) z. B. Rügen61, 52 wichtige Ausnahmen im Handelsrechte, e) Eisenh.426. einen Bären anbindenheißt nämlich Schuldenmachen, ä) A. D. W. O. art. 20, 21, 23, 44. Thöl. Han-delsrecht § 201.