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Abgesehen von den eben als Ausnahmen vorgeführten Fällen ist derMann schlechthin verbunden, sein redlich und frei gegebenes Wort redlich zuerfüllen:
Versprechen und HaltenSteht wohl bei Jungen und Alten*)aber freilich es geschieht nicht immer, dennGeloben ist ehrlichUnd Halten beschwerlich")
man meint sogar, es verrathe wenig Bildung, sich viel um ein gegebenesWort zu bekümmern:
Niemand ist ein Sklave feiner Worte.")
Nehmen und Geloben ist adelich, Geben und Halten aber bäurisch/)Paul Richter hat daher das Sprichwort: „ein Mann ein Wort" dahin er-klärt, ein Mann sei ein bloßes Wort und ein Wort ein leerer Schall.")
Es versteht sich, daß eine Verbindlichkeit dann nicht entsteht, wenn dasAnerbieten nicht angenommen oder die Leistung zurückgewiesen wird (43),aber das Gesetz scheint selbst schon darüber hinausgegangen zu sein, indemes verordnet, daß Schenkungen kraftlos sein sollen, wenn die geschenkte Sachenicht sofort übergeben wird: Geben und doch behalten gilt nicht (44—46).Dabei führte man als Grund an, der Mann könnte, wenn er sich ängstlichan sein Wort gebunden erachte, leicht in großen Nachtheil kommen, die Ge-setzesbestimmung bezwecke, daß Niemand durch unvorsichtige Freigebigkeit umdas Seine komme, denn Nichts halte den Menschen mehr von solch unüber-legtem Leichesinn zurück, als wenn er seine Habe leibhaftig sortwandernsehe/)
Nach deutschen Rechten war ehedem jede Vergabung von Todeswegenunverbindlich, wenn nicht schon zu Lebzeiten des Erblassers die Gcwere mit-telst Auflassung auf den Beschenkten übertragen wurde: „Wer JemandemGut nach seinem Tode in der Weise geben will, daß dieser festsitze, soll esihm mit des Kaisers Hand reichen, das ist eine Befestigung, die nicht ge-wandelt werden kann; gibt er es ihm anders, so ist er nicht gewehrt. Will
Prlvatr. I Z 1S7; über das Ganze: Wilda in der Zisch, f. d. R. II 142 ff. Ncubert,der Spiclvcrtrag, Lotterie, Ausspielgeschaft, Leipzig 1838. a) Eisenh. 344. b) Braun718. o) Eisenh. 344. Estor I 119 Z 291. (1) Franck I 219. Braun 2997. Anm.L. N. IV eax. I Z 19 t7r. 1. — Das Sprüchlein ist nebenher auch auf den Schuldenmachenden Adel gemünzt, der auf gut deutsch borgt und als Beklagter mit römischenSubtilitäten antwortet, e) Hilleb. 96. 1) Worte bei Doisel II 92, 6S9 gelegentlich
des Donner et retsnlr nsvaut; D 267 D. ä. R. ck; D 27 D 39. ö; aber der Schen-ker hat ja ein bsnsüoinin eoinxstsntise!