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Deutsche Rechtssprichwörter
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er's dem Manne mit Worten geben, doch daß er es nach seinem Tode sichererhält, behält aber das Gut in seiner Hand und will es wandeln, so thueer's mit des Kaisers Hand. Wem er aber das Gut gegeben hat, dem hater es auch gelobt".")

Jedes andere Schenkungsversprechen, wie jedes Geding überhaupt, ver-bindet dagegen schon, sobald es angenommen ist, wofür schon die Vermuthungstreitet, während allerdings Niemand schuldig ist, sich beschenken zu lassen;auch kann der Beschenkte das Erhaltene nicht wohl zurückgeben, noch wenigerkann es aber der Schenker wieder verlangen?) Was einmal geschehen istdas bleibt, kein Wort läßt sich zurücknehmen, sondernGeredt ist Geredt,man kann es mit keinem Schwamm abwischen"?)

Das Austretcn ans einer Gesellschaft ist damit nicht verboten, denndies ist lediglich als Abstand von weiterer Fortsetzung zu betrachten, der Ge-sellschaftszweck wird immer wieder neu erfüllt und das weitere Beisammen-sein verpflichtet stets wieder zu neuen Leistungen?)

Hienach ergibt sich als feste Regel: das Schuldverhältniß hört so we-nig von selbst auf, als sich ein Pfand von selber los steht") (52); esstirbt und verdirbt nicht, die Klage ist so gut cingesalzen, daß Nichts faulenkann; daß der Erfüllungstag verstrichen, ändert an dem Verhältnisse nur soviel, daß jetzt die Leistung jeden Tag begehrt werden kann und einmal er-folgen muß; der Zaltag mahnt selbst, wurde er übersehen, so ist alle TageZahltag (54, 56).Das Gesetz mahnt, der Glaube bezahlt"?)

2) Aufhebung.

73) Wie man schuldig wird, wird man los.

74) Die Hand wird gelöst, wie sie gebunden wurde.

n) KI. K. S. II 37; Fischer, Geschichte der deutschen Erbfolge II 276 j der Grundwurde oben bei Besprechung des Näherrechts III. Hauptstück 6. Abtheiluug angegeben,d) Kinderspruch: Gscheukt, gschenkt, nimmer gegeben; nach römischen, jetzt geltendemRechte ist die Schenkung unter Umständen widerruflich, v. Mcyerfeld, die Lehre vonden Schenkungen nach römischem Rechte, Marburg 1835, 1837. o) Braun 3516.cl) Brand 74:in geselschaft hat Reu stat". s) Grimm W. Ill 272. k) Hcnisch364 n. 1560, 45. (mir übrigens nicht verständlich Oral), die Regel äiss intsrpellntvertritt Thibaut im Archiv für civilistische Praxis VI 2 n. XVl 7 gegen v. Schröterin der Zeitschrift für Civilrecht und Proceß VI 2, VII 3. »

Lappenb. 203, 27 Gl.:äat ms so losss rveräs nisöo men Sllliulärolrvrsrät". ggppxnb. 247, 4 Gl.:äs Irant spiral rvsräsn Zlrslosset, äar Ire wortxlrebunäen".