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selben, das Würfeln oder Doppeln. Einzelne erklären dasselbe unter allenUmständen für verboten, weil der Spieler ärger sei, als ein Dieb, der denLeuten das Geld doch nur nimmt, mährend es Einem der Spieler mit Freu-den abwünschen würde, wenn er nur könnte/) Leute, die Tag und Nachtvom Spielen Gewerbe machen, werden verwiesen,") Wergeld und Buße sol-cher Spieler und Possenreißer wird selbst wieder spielend und possenhaft be-stimmt. Wenn nämlich ein Solcher einen guten Mann mit Worten oderWerken beleidigt und dafür eine Tracht Schläge erhält, wofür nun seiner-seits er Buße verlangt, so gibt man ihm drei Würfel in die Hand und somanches Auge er wirft, so viele Pfennige soll ihm der Bürger bezahlen.«)
In andern Städten waren die Glücksspiele an trockenen Orten ver-pönt, in den Wirthshäusern dagegen bis zu einem gewissen, nicht überallgleichen Maße des Einsatzes erlaubt und nur darüber verboten/)
Daneben ist immer bestimmt, der Spieler solle nur das verlieren,was er zum Spiele brachte (36), und selbst dieß nicht vollständig, weil manwegen Spielschulden „Niemand weiter als bis aufs Hemd pfänden" soll/)namentlich darf Niemand verwetten was ihm Gott anerschaffen hat;H EineNachforderuug auf Spielgeld gibt es nicht, wer also auf Borg (dings) spieltist baar bezahlt (37)«) drum Spiel! warte des Mundes, das Recht hilftnicht, Niemand braucht Pfennig noch Pfand zu geben! selbst irrthümlich zuwenig Bezahltes kann nicht nachgefordert werden, sondern bei Juden, Bettlernund Spielern bringt man sein Geld allzeit für voll an.!") Umgekehrt kannaber das im Spiele bereits Bezahlte regelmäßig nicht wieder zurückverlangtwerden. (42)
So bei Spielen, deren Ausgang lediglich vom Zufalle, nicht von dereigenen Geschicklichkeit abhängt, während letzternfalls allerdings eine Ver-bindlichkeit entsteht.')
s) Gl. Sachs. III 6; das thut aber auch der Dieb. Pufend II 193. II 326.Laiensp. 23. d) Görlitz I 103, 13. e) v. Duve Zeitschrift für Gesetzgebung I Heft 3S. 33; Pufend. II 193; über diese vielfach mißverstandene Stelle vergleiche BvdemeyerHannvv. Rechtsaltcrth. I 168. ä) Pufend. II 196, 199; IV 118, 203. e) RauchIII 162; Mieris I 312, 51 ; 518, 80. I) Rauch III 164; doch hatte mau noch imsiebenzehnten Jahrhundert das Sprichwort: Auf Doppelspiel muß man Leib, Gut undAlles wagen, Herrisch 730, 21. ß) Schwyz 51: „llnnd ob yeman mit dem anderndings spillte, vnd einer gen den andern verlury, der soll dem gewüunendem vm semlichschulldt, so er mit dings spylcu schuldig worden, weder Pfennig, Noch pfandt zu gebenschulldig syn, er thue es gern". — Fnßkncchtsbestallnng voir 1570 art. 211. Ir) KulmIII 78: „toxpil spil ist ein spil von Mutwille, webn Zss spiies lüstet, Zer snl«He wurlels vor dessen, unäo sul sied vor troZens (Betrug) kuten, wenns Zerriedter sul odir toxpil spil nielrt rredten. I) Wolfs Lehrbuch des gemeinen deutschen