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mit Recht gezwungen werden. Denn es gebührt menschlicher Ehrbarkeit, daßman Glauben halte, die Zusage ginge denn auf unehrliche Sachen"."')
Das Wort des Mannes muß für ihn so unwandelbar sein, wie seineeigene Persönlichkeit trotz des Wechsels der Verhältnisse stets als die gleicheerscheint, denn des Mannes Wort ist seine Ehre, steht also so aufrecht wieder Mann selbst; Wort und Mann wird geradezu für gleichbedeutend ge-nommen'') oder doch für dessen beste Handhabe erklärt (9—21);°) die Zu-verlässigkeit des verpflichteten Theiles vertritt zugleich die Beweisförmlichkeit.
„Wer Etwas verbürgt oder gelobt, soll es bezahlen und was er thutsoll er stät halten. Will er es aber versagen, so entführt er mit seinemEide, was er nicht vor Gericht entlehnte. Was er aber vor Gericht thut,dessen überzeugt ihn der Sachwalter mit zwei Männern und der Richter istder Dritte"/)
Hieraus ergibt sich Folgendes:
1) Jedes Versprechen und jeder Vertrag bindet die Parteien, verpflichtetzur Erfüllung und ist klagbar;
2) ein gerichtlicher Vertrag ist überdies jedesmal erweisbar, der Beklagtemuß leisten, was das Gericht als Inhalt des Vertrages erklärt undhat keinen Gegenbeweis.
3) Beim außergerichtlichen Vertrage hängt es von der Treue oder Treu-losigkeit des Verpflichteten ab, ob er ihn anerkennen will oder nicht, erkann den Vertrag durch seinen Eid verlegen/)
Fehlt es an der Freiheit oder Ernstlichkeit des Willens, so liegt einVertrag überhaupt nicht vor: ein wie immer bestärktes Versprechen, welcheslediglich geschah, um Leib und Leben zu schützen, ist ungiltig (32), also ins-besondere jedes Gefangenen That und Gelübde binnen Gefängniß, denn „Ver-sprechen muß freiwillig sein, sonst ist es eher Zwang als Gelöbniß"/) wem
n) Freiburger Stadtrechi von 1520 bol. 39. b) Sachße erklärt das Sprich-wort: Ein Mann ein Wort in der Ztsch. f. d. 3t. XVI 97 ff. doppelt: 1) Jedermannhat freie Rede vor Gericht, kann sürsprechen und Urteil schelten; 2) Niemand kann dieRechte eines Gliedes der Gemeinde oder des Volks ansprechen, wenn er ohne „Wort"d. h. ohne erforderlichen Grundbesitz ist (vrorck bedeutet ein gefriedet Stück Landc) merkwürdig ist die oste Wiederkehr des Horns z. B. auch (72) dann Lots. I 359,357: „rltbue)' xur ei cuerno, x nt irombrs xor et vierbo; on Ire Iss bosuks Parles euruss st tss Irornnres pnr Iss xnrotes. ck) Sachs. I 7: „8ve iotrt borget ocksrlovst, <tis sock't Asteten, nnele svnt Ire cknt^ ckat sat lis stecke tnrtcksn, IVit Ire isavsr versacken ckar na, Irs nntvort it iine init sinein ecks svat Iis vor Asrtctitsnit^stsnt ns Iisvst. 8vat Ire aver vor Asrielrts cknt, ckss vsrtüKst sn cks saks-vetäißs mit tvven mannen, nncke cks rlctitsr sat cks ärläcks sin. Schwab. L. 11.s) Stobbe 5. k) Brünner Schöfseubuch bei Rößler 595, Sachs. III 41; daher Hach