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auf sein Gut, und Schulden, die der Vater macht, sollen den Sohn nichtdrücken: „Kein Kind soll des Vaters Schuld entgelten".
Weil aber der Erbe mit eigenem Gute nicht hustet, so soll im Falleeiner Erbtheilung unter mehrere Erben „Männlich gelten nach Markzahlen",d. h. der einzelne Erbnehmer ist nur nach Verhältniß seines Erbetheileszur Schuldcuzahlung verpflichtet, und wird er darum geschuldiget, so muß erzwar darum auch antworten, so lange er in seinem Erbtheile volle Wieder-erstattung findet, jedoch nicht darüber hinaus. Die Begrenzung der Haftungdes Erbe» auf den gesummten Bestand der Erbmasse ist übrigens erst spä-teres Recht; und ganz erklärlich durch die alte Gebundenheit und Unver-äußerlichkeit der liegenden Güter erscheint der alte Spruch: „Mit Eigen darfder Erbe keine Schuld gelten". So lautet das Recht des Sachsenspiegels:„Wer das Erbe aufnimmt, der soll zu Recht die Schuld gelten: Alsofernedas Erbe währet an fahrender Habe.") Hienach bot Erbeigen und Lehenden Gläubigern kein Deckungsmittel ihrer Forderung.
Diese Einschränkung auf die Fahrhabe hat sich aber nicht auf dieDauer erhalten und schon der Schwabenspiegel läßt die Schulden nöthigenFalles von der ganzen Hinterlassenschaft in Abzug bringen; so auch das alteHamburger Recht:") „Die Schuld soll man zuvor gelten von dem gemeinenuyd von dem ganzen Gute".
Die Auseinandersetzung mit den Gläubigern begann übrigens erst amdreißigsten Tage nach dem Tode des Erblassers, wodurch dem Erben, welcheman Erhaltung des überschuldeten Erbeigens gelegen war, die Möglichkeit derBeischaffung anderweitiger Deckungsmittel erleichtert war.
Abgesehen aber von der größeren oder geringeren Haftbarkeit des„Erbe" für die Befriedigung der Schulden finden wir in den alte;n Rechts-büchern die Haftung des Erben für Bürgschaft, Spiel und Wucher fd. i.rückständige Zinsen) ausdrücklich verneint.
„Wird ein Mann zur Bürgschaft erfordert und stirbt der Mann dar-nach, so soll die Forderung rodt sein";°) oder „sterben die Bürgen, ehedemGläubiger vergolten wird, so soll er es wieder hahen auf den Schuldnerund seine Erben".'') Hat aber der Bürge schon einmal gerichtliche Fristangenommen, in der er statt des Schuldners bezahlen will, so müssen dieErben die Schuld auf sich nehmen und sogar den Tag einhalten. In diesemSinne spricht sich auch das Bamberger Stadtrecht aus, dem zufolge dieBürgschaft nur dann auf den Erben übergeht, wenn der Bürge gemahnt
90.
a) Sachs.sp. I, 6. l>) Hamburger Ktatulen v. 1280 III, 5. c) Erfurt 89,
ä) Schreiber llrk.Buch I 31 u. 181.
IS