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Deutsche Rechtssprichwörter
Entstehung
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und Erbe, so soll man die Schulden davon vor allen Dingen bezahlen".")Sind die Schulden bezahlt, dann kommt es zur Berichtigung derAlmosen",die der Mann bei seinem Leib gestiftet hat zur Förderung seines Seclen-heiles und der Liebesgaben, die er zu Gunsten nicht erbberechtigter Personenvermacht hat; auch sie gehen ab vom Erbe gleich den Schulden, und derenNichtbeachtung könnte selbst den völligen Verlust des Erbes zur Folge haben.

Guter Will' ohne die Kraft eines Vermächtnisses hingegen ist keinErbe; was der Erblasser aus Gnade gethan, daraus erwächst dem Erbenkeine Leistungspflicht, da ja eine solche auch für den Erblasser nicht bestan-den hat.

Weiß nun der Erbe nichts von dem Bestände einer Schuld und wider-spricht er sie, sobald er darum geschuldiget wird, so ist es Sache des Gläu-bigers, sein Recht in genügend glaubhafter Weise zu erproben. Nach demtodten Mund muß der Kläger seine Klage wider den Erben beweisen.

Im Nachweis ihrer Forderungen waren aber die Erbschaftsgläubigernicht im Mindesten begünstigt: Wer sich weigert mit dem Kranken zu rech-

ten, dem wird nach dem Tode nicht geglaubt. ^) Der Erbe, der nicht umseine eigene Mitwissenschaft geschuldiget wird, kann nur mit 72 Männernzur Zahlung nach todter Hand genöthiget werden.") Nach andern Rechtenwar der Zeugcnbeweis schlechterdings ausgeschlossen:nach todter Hand darfman nicht zeugen". In diesem Sinne heißt es im Altprager Stadtrecht"):nach todter Hand soll man die Schuld weisen redlich und mit gesiegeltenBriefen, mit dem Stadtbuche, mit dem Rathe, mit den Schössen um deß-willen als diese allein Kraft haben und Zeugniß geben mögen".

War nun auch des Klägers Schuld genugsam erwiesen; seines RechtesWirksamkeit hing nunmehr von der Größe des Erbes selbst ab; denn Nie-mand zahlt Schulden nach seinem Tode weiter als sein Gut (Rücklaß) reicht;und es ist gemeines Recht, in allen Quellen bekundet, daß der deutsche Erbenicht so sehr die vermögensrechtliche Persönlichkeit des Erblassers in sich auf-nimmt, daß das überschuldete Erbe sein eigenes Gut verzehren könne; viel-mehr: ist kein (Erbe)-Gnt mehr da, so, sind die Erben ledig von allerSchuld; und für die aus der Erbmasse nicht mehr befriedigten Gläubigergilt der Spruch unbeschränkter denn je: Wo Nichts ist, da hat auch derKaiser sein Recht verloren".

Die deutschen Rechte hielten es für unbillig, daß ein Mage des An-dern Gut verwirken könne; denn Jeder schlägt auf seinen Hals und nicht

a) Richth. 197 § 12. t>) Laxxsndsrx. o) Richlst. Landr. osx. 10. ä) Röß-