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worden ist zu leisten, und die Mahnung sollte geschehen durch den Gläubigerselbst oder einen Knecht „Leister", und soll überdies die Mahnung gerichtlichbehändiget werden durch den Büttel; ) außerdem ging sie nicht über auf denErben und erlosch wie Spielschuld oder Zins: „Der Tod hebt in dieserRichtung Alles auf".")
Dieser Spruch gilt auch von des Erblassers Diebstahl, Raub undsonstigem Ungerichte; dieses braucht der Erbe nicht zu büßen, wie es über-haupt einem Kinde nicht mehr schaden kann, wenn Vater und Mutter Un-recht thun: es kann der Sohn nicht um des Vaters Ungericht willen belangtwerden, ist aber die Größe des Bußgeldes von den UrtheilSfindern schon be-stimmt, so ist nicht weiter von einem Fricdensbruchc die Rede, sondern voneiner gerichtlich erwiesenen und durch Urtheil übernommenen Schuld, welchenun allerdings auf die Erben übergeht; ) insoferne heißt es nun: die Brüchesoll beim Erbe bleiben und hinwieder das Blutgeld in das Erbe gehen.
War hingegen die Busse dem Erblasser zuerkannt worden oder warsolche in Folge eines an ihm begangenen Ungerichtes verbrochen worden, sobildet sie einen Theil der Erbschaft, jedoch nur für das geborene Blut, d. i.des Gebüßten Leibeserben, nicht auch für andere Erben, so daß also dieBusse den gleichen Gang des Erbes geht.
Die Erweiterung der Haftung des Erben schritt immer fort; ursprüng-lich auf die Fahrhabe allein hingewiesen, konnte der Gläubiger gar bald auchdas Eigen, d. i. das liegende Gut, zu seiner Befriedigung in Anspruch neh-men, auch über den Betrag des Nachlasses hinaus sollte die Schuld desErben sich erstrecken.
Der römische RechtSgrundsah, daß der Erbe selbst mit seinem eigenenVermögen für die Deckung der Erbschulden einzustehen habe, kann den Spruchwahr machen: „Erbschaft sei kein Gewinn" oder „Wer einen Heller erbt,muß einen Thaler bezahlen" und ähnlich ganz nach dem Vorgänge des rö-mischen Rechtes heißt es endlich auch: „Der Abt erbt Frommen und keinenSchaden".
Dieser Spruch eines Dornheimer Weisthums bekundet, daß Kirchen,Klöster, fromme Stiftungen und ähnlich in soferne gegenüber andern Erbenbevorzugt sein sollen, daß sie aus einer ohne sorgfältige Prüfung des Be-standes einer Erbmasse übernommenen Erbschaft wenigstens nicht zu Schadenkommen sollten.
s) Bamberg. Stdtr. § 216. b) Aehnl. Hoisel dir. 864: l'boinms mort, 1sxls.lt sst mort". s) Rogge 23. ä) Gegend zwischen Schwarzwald und Rhein.