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Deutsche Rechtssprichwörter
Entstehung
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292) Erbe ist kein Gewinn.

293) Dem ist besser der ein Haus werbet,

Als dem der es erbet.

294) Wer will verderben,

Der borge Geld und kaufe Erben.

295) Erbgut

Ist Verderbgut.

296) Wer einen Heller erbt, muß einen Thaler bezahlen.

297) Nimmt für 1 Schilling Erbe und zahle 5 Mark Schulden.

298) Ein Abt erbt Frommen und keinen Schaden.

Mit dem Tode des Erblassers endigen sich nicht auch in gleicher Weisealle seine vermögenörechtlichen Beziehungen, in denen er zur Zeit seines Le-bens Andern gegenüber gestanden. Es folgt vielmehr der Erbe in desTodtcn Recht, nicht minder aber auch in seine Pflicht. Die Erben theilenSchuld und Unschuld".")

Auf diese Weise hat der Erbe überall dazu Recht, wozu der TodteRecht hatte, kann aber auch Hinwider kein besseres Recht erwerben als seinVorgänger selbst hatte.

Ans die Klage des Gläubigers muß der Erbe antworten, als ob umseine eigene Schuld gehandelt würde. Als Erbe erscheint aber nur der, derdas Erbe ausgenommen hat:Wer das Erbe nimmt, der schuldet", nichtschon derjenige, welchen das Recht zwar zum Erbe ruft, der sich aber dessenentschlagen hat:wer sein Erbe nicht nimmt, braucht auch dessen Schuldennicht zu zahlen".

Will der Erbe seine Erbesrechte geltend machen, so muß er gegen denwidersprechenden Theil seine Erbeneigenschast selbstebent vor dem Richter be-weisen"); hat er aber dieses dargethan, so mag er den schuldigen Mannzwingen, seine Schuld zu gelten, denn so lange ein berechtigter Kläger lebt,wenn auch in der Person des Erben, solange stirbt die Forderung nicht;sowie Hinwider:Im Salze liegt die Klage so lang der Suchende, d. i. derGläubiger taugt".")

Immer sind die Schulden der nächste und wahre Erbe, weil diese vorder Erbtheilung zum Abzug kommen.Wofern das Gut fällt zu Nachlaß

«) Eisenhart S. 312. Hillebrand Nr. 198. «) Heniseli S. 321. «') ?is-torius S. 270. lleniseii S. 905. Eisenhart S. 313. Hillebraud Nr. 200.

Simrock 2092. ^') Rügen 91. 70:uim vor 1 schilling crve vud bcthale V markSchuld!". Grimm W. I 379: ,,^-in axt cker erbt Irinnen vnck keinen selmäen".n) Lübeck 247. 248. b) Richtst. Laudr. enx. 19. o) Gulath 484.