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Nicht immer erben die Nachkommen nach gleichen Theilen, insbesonderenicht die Kindeskinder gleich mit den Kindern: nur bei gleich nahen „Brü-dern" gibt es gleiche Kappen, sonst aber erbt jedes Kind für sein Hauptund jegliche Wurzel nach ihrem Geschlechts, denn: „die Stimme des Vatersist die Stimme des Kindes" und „Kindeskind soll stehen an seiner ElternStelle".-)
Diese Rücksichtsnahme auf die Abstammung — gemeiniglich Reprä-sentationsrecht genannt -— findet sich in den ältesten Quellen nicht ausge-sprochen und war ehedem den Enkeln gegen ihres Vaters Bruder kein Ein-trittsrecht gestattet, welchem nach der Gradesnähe das Erbe allein zufiel.Diese offenbare Härte des deutschen Rechtes gegen die Kinder des nicht ab-gefundenen und mittlerweile verstorbenen Vaters wurde allerdings schon frühebeseitigt, indem Kaiser Otto I. im Jahre 941 einen Streit, der zu Gunstendes Eintrittörechtes der Enkel — der Stammestheilung — angeregt wordenwar, durch ein Gottesurtheil (Zweikampf) für alle Zeiten entscheiden ließ;in diesem Kampfe siegte die den Enkeln günstige Partei; aber keineswegsfolgte man nun in allen deutschen Landen dieser neuen Rechtsanschauung;ja nach sechshalbhundcrt Jahren noch meldet das Crombacher Weisthum (1496)als auffallend, daß das Crombacher Landgericht den Enkeln das Recht, inihres vorverstorbenen Vaters Stelle einzutreten und hienach an des Groß-vaters Nachlaß Theil zu nehmen, gestattet habe.
An einzelnen Orten mußten die Enkel, um der Vortheile der Stam-mestheilung theilhaftig zu werden, „übers Grab" erben, d. h. bei der Be-erdigung des Eltcrnvaters anwesend sein.
Zur Erzielung einer gleichmäßigen Theilnahme der erbberechtigtenHäupter dient die sogenannte Collationspflicht, wonach die Töchter einbringen,(d. h. sich anrechnen laßen müssen), was ihre Mutter als Mitgift oder Aus-steuer ausbrachte; und nach gleichem Grundsätze nehmen die letzten Kinder,d. i. die Kinder zweiter Ehe der Mutter Brautschatz zum Voraus.
Außerhalb der Erbtheilung und selbst ganz unabhängig von ihr nimmtder Aelteste das Schwert zuvor zum Zeichen, daß er nunmehr, das Hauptder Familie, für deren Schuh und Schirm bestimmt sei: „und sonderlichnehmen die Schwertmagen das Schwert zuvor zu einem Zeichen der Vor-mundschaft".'')
Denn für die Mühe und Arbeit, die ihn: aus dem Familieuschatze er-wuchs, sollte er auch mehr Lohn haben; da Niemand dem Andern zu dienenschuldig ist, lediglich auf eigene Kosten.
a) Richth. 32Ü 8 7. b) Glosse zum s. Weichb. R.