Druckschrift 
Deutsche Rechtssprichwörter
Entstehung
Seite
220
Einzelbild herunterladen
 

220

So ward der Werth des Heergewätes als Entgeld für des Schwert-mags schützende Aufsicht über die verwaiste Familie aufgefaßt.

Aber auch das Weib erbt nach zwei Wegen: ihr Erbe au die nächstenErben, die Gerade aber an die nächste Nistel.

Die Ausscheidung beider des Heergewätes und der Geradescheint immer zugleich, und nicht eines ohne das Andere üblich gewesenzu sein; denn: nehmen die Schwertmagen das Heergewäte, dann nehmenauch die Gespinnen die Gerade:Nimmt der Mann Mannesloos (d. i.

das Heergewäte), daun nimmt das Weib Weibesloos (die Gerade)". Ausdes Weibes Nachlaß wurde die Gerade nur dann ausgeschieden, wenn sieselbst solche ererbt hatte; nur diejenigen, die die Gerade genommen, lassendie Gerade. Ueberall war die Vorwegnahme der Gerade nicht üblich, wo-für selbst ein Sprichwort sich findet:Gerade erbt man nicht"; ein Spruch,der aber auch so gedeutet werden kann, daßGerade" kein Erbgut sei.

Auch über eine gewisse Grenze hinaus sollte die Gerade nicht gereichtwerden, sondern nur den am gleichen Orte oder doch in dessen nächster Nähewohnenden Nifteln bleibt sie gesichert, denn Gerade geht nicht über dieBrücke.

Ziemlich bald kommen beide Institute Heergewäte und Gerade inVerfall; aufhebende Bestimmungen dieser Art finden sich schon im 13. Jahr-hunderte:Heergewäte und Gerade soll man sonderlich nicht mehr ausgeben,und wer nächster Erbe ist, der nimmt beide: Erbe und Heergewäte sammtGerade" H

In solcher Weise wird das Erbgut getheilt und hat es bei der ein-mal geschehenen Theilung immerdar sein Bewenden;Schwester und Brudermögen nur einmal mit einander markten".

Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten endlich anlangend, welchesihm neben den in das Erbe gehenden Kindern cingeräumt war, bestimmendie Rechte demselben häufig einen Kopftheil; nach manchen Schweizerrechtenerhält die Wittwe, wenn ein Kind oder zwei vorhanden sind, je ein Drittel,ein und zwei Kinder sind gleichviel; in den meisten Fällen wird aber eineeigentliche Ausscheidung nicht vorgenommen, sondern sie bleiben all zusammensitzen zum gemeinsamen Gedeih' und Verderb; so blieb alles wieder in dergleichen Were und mit Bezug auf diese fortgesetzte enge Familiengemeinschafthieß es auch:die Mutter sei Gast in des Sohnes Gewere und der Sohnin jener der Mutter.

s) llur lukvL. V. 1270 urt. 27 in mon. insä. III 642.