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oder gewonnenes Eigen ist zwar auch Eigen, aber man kann cs vergebenunter Lebenden sowohl, als von Todes wegen; das wahre Erbe aber ist dasGut, das vom Großvater auf den Vater, vom Vater auf den Sohn erbs-weise gelangt, und ob seiner Unveräußerlichkeit eine dauernde Grundlage fürdie gesicherte Existenz der Familie bietet.
b Eine Verringerung des „Erbe" soll nicht eintreten; eine Mehrungdesselben ist aber um deswillen leicht ermöglicht, weil die vom Vater ererbteErrungenschaft für den Sohn auch zum Erbe gemacht und hiemit dem Ver-kehre entzogen wird.
Der Erbfall ist sonach besonders in Ansehung der liegenden Güter diewichtigste Erwerbsart und zugleich auch die gewöhnlichste, daher es heißt:was erbweis hinausgeht, das geht den rechtmäßigen Gang und ihm hat Nie-mand nachzulangen, wenn es auch in eine fremde Gemeinde kommt, undwas Einem als Erbe angefallen ist, der hat die Gewere des Todten.
In diesem Sinne sagt auch die Glosse zum Sachs.sp.: „was maneinem Manne oder einem Weibe gibt, das sollen sie drei Tage besitzen, aufdaß sie eine Gewere daran erkriegen; was aber auf sie geerbt wird, dasbrauchen sie nicht zu besitzend)
So gelangt der Erbe in des Todten Recht, nicht minder aber auch inseine Pflicht; was der Erblasser in seiner Gewere hatte auf Treu undGlauben, das kann der Erbe nicht als sein Eigen in Anspruch nehmen,sondern er hat die alte Treue zu bewahren, denn alte Treuschaft verstirbtnicht und unrecht Gut folgt dem Erbe nicht.
Die Glosse zum sächsischen Weichbildrechte'') argumentirt in letztgedachterRichtung so: „ein Erbe ist anders nicht, denn ein Nachfolger in all dasRecht, das der Todte hatte zu seinem Gut; ist cs also eine Folge in dasRecht und hatte der Erbe etwas Unrechtes gehabt, so folgt das Unrecht demErbe nicht".
Der Eigentümer kann sonach die Treuschaft den Erben abverlangen,wenn er sein Recht eidlich erhärtet; auch die Morgengabe muß der Erbeherausgeben, da er keine rechte Gewere daran haben mag, ebenso die Geradeund den Lohn der Dienstboten.
Von dem Erbe im engeren und eigentlichen Sinne sind auszuschließendie Lehengüter, Heergewäte und Gerade, genau genommen auch das Ehebett,welches immer dem überlebende» Ehethcile verbleibt; „was iu eines MannesWere bestirbt, das sein war, da er lebte, bis an seinen Tod, das ist allErbe, nur nicht Heergewäte, Gerade oder Lehngut". °)
») Sachs.sp. III 83. b) art. 26. o) Goslar. Stat. 10, 15.