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Deutsche Rechtssprichwörter
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Das Heergewäte gebührt ohne Rücksicht auf die etwa zum Erbe beru-fene Person immer dem nächsten Schwertmag, die Gerade der nächstenNiftel.

Heergewäte ist all das Geräthe, dessen der wehrhafte Mann zu Schutzund Wehre bedurfte, als Schwert, Streitroß, Feldbett, Sattel, Kessel, woreinman mit bewehrtem (gesporntem) Fuße treten mag, selbst der Hofhund alsHofwart:der so lebendig sein muß, daß ein unbekannter Mann neun Fußweit ohne Widerwehre aus dem Hofe liefe"--').

Nach dem Sachs.sp.") soll die Frau zum Heergewäte geben ihresMannes Schwert, das beste Pferd gesattelt und den besten Harnisch, dazunoch einHeerpfühl" d. i. ein Bett mitLeylach", ein Tischlachen, zweiBecken und einHandzwel".

Wie das Heergewäte, versinnbildet durch ein Schwert, an den nächstenSchwertmag, so kommt die Gerade, ein besonders ausgezeichnetes Frauengut,vom Bildner des Sachsenspiegels durch die Scheere gekennzeichnet, au dienächste Niftel, d. i. die nächste weibliche Anverwandte aus der Reihe derKunkel- oder Spillmagen.

Sie begreift im Allgemeinen in sich, was durch die weibliche Thätig-keit geschaffen, oder auch zum Schmuck und Zierrath der Frauen bestimmtist, und was mau da zu finden pflegt, wo ein Weib den eignen Rauchunterhält, als da ist: Leinwand, geistliche Bücher und sonstige Gegenständeder weiblichen Ausstattung, auch Milchkühe, Wollschafe und andere, besondersweibliche Thiere, während die männlichen mehr einen Bestandtheil des Heer-gewätes zu bilden bestimmt waren.

Genau war der Umfang der Gerade niemaleu bestimmt, sondern geradehier der erstaunlichsten Verschiedenheit Platz gegeben, sodaß man bei Auf-zählung der zur Gerade gehörigen Erbschaftsstücke, welche sich eigentlich audas, was die Nadel beging, hätte halten sollen, oft weit über deren ursprüng-lichen Umfang hinauskam, (ein Beispiel des Umfanges der Gerade gibtWiesand in seinem juristischen Handbuch") und zu dem Sprichworte denGrund legte: Gerade habe viel Ungerade, d. h. viele Dinge wurden zumSchaden der Erben unter dem Namen derGerade" weggenommen, welchemit Ursprung und Zweck der Gerade in keinerlei natürlicher Verbindungstehen.

Wie erwähnt, war das Heergewäte für den nächsten ebenbürtigenSchwertmag bestimmt, auch wenn dieser unmündig war; solchen Falles tratbis zum wehrhaften Alter der Vormund für ihn ein; die Gerade erbt auf

«,) Grimm. DRA. S. 570. b) I, 22. o) S. 479.