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9) Zn das Unrecht folgt der Erbe nicht.
10) Die Gerade an die nächste Niftel, das Heergewäte an den nächstenSchwertmag.
11) Was die Nadel beging, das ist Gerade.
12) Gerade hat viel Ungerade.
13) Was nicht da ist, das darf man nicht geben.
14) Was da nicht erstorben ist, das braucht man nicht zu geben.
15) Nahrung ist kein Erbe.
16) Niemand kann einen Lebenden erben.
17) Der Lebende gibt keine Erbschichtung.
18) Man erbt Niemand bei lebendem Leib.
19) Mustheil und Morgengab nimmt kein WeibBei ihres Mannes Leib.
20) SterbenMacht Erben.
Mit welchem Gute der Mann stirbt, d. h. was bei seinem Tode inseiner Gewere ist, das heißt alles Erbe.
Die alten Rechtsquellen verbinden mit dem „Erbe" verschiedenerleiBegriffe. Im weitesten Sinne verstehen sie darunter Alles, was der Ster-bende hinterlassen an liegendem Gute und an Fahrhabe, sowie nicht minderan den durch seine Müh und Arbeit bestellten, erst zur Frucht herankeimen-den Saaten; denn auch das, was die Egge bestrichen und die Hacke bedeckethat, gehört zum Erbe, wenn auch Grund und Boden in eines AnderenEigengewere sich befindet.
Strenge genommen ist aber dieser Begriff von „Erbe" viel zu weit;schon wenn wir an die Errungenschaft denken, mehr »och, wenn wir Heer-gewäte nnd Gerade berücksichtigen, worauf der Erbe gar kein Recht habensoll; und während das wahre Erbe unveräußerlich ist, sagt man: erspartes
0 Kling. 120. l>. 1: „in daz vnrecht folget der erbe nicht". '°) Snobs. sx. I27, 1 : „äi geinäs an äi nosts niltelsn, än 2 bsrveits an Zen nssten swsrt,mno". ii) 4 g, 12 : gerade is, Wat die Natel begaen". >0 Hillobrnnä
btr. 223. Eisenhart. S. 297. '0 Leibern Urkdbch.: Rüdencr Statutarrecht § 60:„was da nycht en ys des en darf men nycht gheuen". ") Goslar. Stat. I 3, 30:„äes änr niobt bsstorven ns is, cles ne Zart ms niobt xbeven^. ^) HillebrandNr. 226. Eisenhart S. 302. Simrock 7303. '°) Gesetz Ilplands (Zeitschr. f. g. R.W. II1118): „angin ma annan gevikkan acrwa". ") Rügen. 159,123: „De levendigedeit nene Erbschichtinge". ") Kreittmayr Rechtsr. u. Spr. S. 53. ») Snobs, sx.III38,3: „mustsils nncl inorZsnxnbs en srbit ni obsin -evib bi irss mnnnes lib«.") Ilnrrob. I 18S : „Stsrvon msnlr srvsn", van WnssbsrZo S. 163.