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Deutsche Rechtssprichwörter
Entstehung
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207) .Jedermann gewinnt ( überwindet) seinen Herrn mit seinerSeele.

208) Weß Brod ich esse, deß Lied ich singe.

209) Deß Brod wir essen, deß Liedlein singen wir.

210) Die in Eines Brod sind, müssen auch in Eines Besten sein.

211) Gesinde soll weder finden noch verlieren.

212) Wer freien will, muß erst ausdienen.

213) Freien geht vor Miethe.

214) Freyde geht vor der Miethe.

215) Freien

Geht vor Leihen.

216) Ehe bricht die Miethe.

Seit dem Untergänge der deutschen Erbhörigkeit beruht das Verhält-niß der Dienstherrschaft zu dem Gesinde oder denEhehalten" immer nurauf freiem Vertragsübereinkommen beider Theile. Deshalb ist, da die per-sönliche Freiheit des Dienstboten durch seine dienende Stellung im Wesent-lichen nicht beeinträchtigt wird, derjenige, der dienet, so gut als der, wel-cher lohnt.

Und zur Sicherung der durch seine naturgemäße Unterordnung gefähr-deten persönlichen Freiheit des Dienstboten bestimmt das französische Rechtsogar: daß Niemand sich giltig auf Lebenszeit verdingen könne.")

Weil aber Freie gleiches Recht genießen, soll sich die Dienstherrschaftjeder Willkür gegen das dienende Gesinde enthalten; denn, der um Lohn ge-wonnen oder gedungen ist, soll man nicht Unrecht thun, er soll des ReichesFrieden haben. In diesem Sinne spricht sich das Kaiserrecht") noch genaueraus:Der Meister hat kein Recht über das Gesind, es falle ( werdefällig) denn ihm am Dienste um seinen Lohn; und kommt es, daß Zornsich unter beiden hebet, weß dann die Schuld ist, dem mag der Andere Ur-laub geben mit Recht. Legt auch der Herr seine Hand an den Knecht mitUnschuld (des Knechtes) in Zorn ihm zu Schande oder zu Schaden, dasmuß er dem Kaiser verbüßen".

lerissclio ^Wetten sock. ao mot olrs mouus sina Koro. rvuua mit tbsrsselv". °°°) Hemsch S. 523. Hort. vol. II tom. III S. 336. *") Ebenda.

Uistorius S. 278. *") Simrock 3535. "9 Eisenhart S. 116. Uistoiius S. 35."9 Eisenhart. S. 117 (Lübecker und Hamburger Recht). °") Gengler Priv. R. S- 84.Estor II 727 § 4670. Hamb. Stadtr. II 8, 4. -'9 Volkmar. 339. 23.

s) vuvergisr äroit kruu^ois XIX. x. 330. I>) Kl. Kaiserr. II 28.

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