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That während der Dauer ihres ehelichen Lebens Nichts als den blauenHimmel und den Spinnrocken.
Wer sich dcsungeachtet mit einem Weibe, so noch unter deS Mannesehelicher Mundschaft stund, in ein Rechtsgeschäft einließ, konnte leicht zuSchaden kommen, falls der Ehemann demselben nicht freiwillig beistimmte;daher der den nordischen Rechtsbücheru cntnomme Spruch: „Wer mit Frauenkauft, verliert sein Kaufgcld".
Eine rücksichtslose Durchführung des Grundsatzes vermögensrechtlicherUnfähigkeit des Weibes mußte aber gleichwohl zu vielfachen Unbequemlich-keiten führen; daher man in kleinen, der Sphäre der Hauswirthschaft unge-hörigen Geschäften eine Ausnahme zuließ, was das schweizerische Sprichwortandeutet: „Eine Frau ist über ein Biesli (d. i. kleine Geldmünze — 6 Kreu-zer) Meister", d. h. innerhalb der Grenzen der häuslichen Wirthschaft kanndie Frau schalten und walten wie sie will; die Grenzen dieser häuslichenVcrwaltuugssphäre waren aber enge gezogen, wenn mau bedenkt, daß einWeibermarkt nur fünf Schilling Werth sei und eine Frau dem Manne nichtmehr denn 18 Pfennige sollte verlieren können.
Und wohl mit Recht vertrant die Frau dem Manne beides: Gutund Haut, da die Weiberwirthschaft regelmäßig nicht sehr gewinnbringendsein mag:
„Eine Henne kann mehr verscharren,
Als zehn Hähne ersparen".")
Was die Haftung des einen Ehctheiles für die Schulden des andernbetrifft, so galt nach einzelnen ehelichen Güterrechten der Grundsatz: daß dieFrau sogar mit ihrem eigenen Vermögen für die Schulden des Mannes,auch für die vorehelichen, einzustehen habe: „die den Mann trauet, die trauetauch die Schuld";") doch nicht immer auch umgekehrt, denn die Berichtigungjedenfalls der vorehelichen Schulden der Frau konnte vom Manne nicht ge-fordert werden.")
Diesem aus der innigste» Vermögenseinheit hervorgehenden Nachtheilekonnte die Frau aber nach des Mannes Tod dadurch wieder entgehen, daßsie die Güter, die in ihres Gatten Hand waren, den Gläubigern überließ;es geschah dies ehedem in symbolischer Weise: die Frau legte ihren Manteloder die Schlüssel auf des Mannes Grab und behielt ohne Rückkehr in dasSterbehans für sich blos ihre Lcibeskleidnng. Dies war nach dem Inhaltedes KaiserrechtesH der Frau selbst dann gestattet, wenn nicht ihr Mannallein, sondern sie selbst mit ihm die Schulden gemacht hatte.
H kistorlus S. 384. b) ähnl. I-oisel 1110 : „(jui sxouse 1s eorxs, exoussIss äetes". o) Mittermaier II S. 365. ä) Kl. Kaiserr. II 50.