Druckschrift 
Deutsche Rechtssprichwörter
Entstehung
Seite
157
Einzelbild herunterladen
 

157

Der Anfang der vermögcnsrechtlichcn Einigung, wie der Ehe selbst,liegt nach dem Inhalte aller alteren Quellen nicht im Gelöbniß oder derförmlichen Trauung, sondern in der wirklich und natürlich vollzogenen Be-gattung :

Wann einem Manne ein ehelich Weib gegeben wird und dieses sichentgürtet und beschämt vor seinem Bette steht, dann soll ihr Eherecht ge-fallen sein".")

lieber den Zeitpunkt des Anfanges der Ehe läßt auch folgende Stelledes Schwabenspiegels nicht wohl im Zweifel:Nimmt ein Mann ein Weibzu rechter Ehe, das höret noch sieht Jemand, denn sie zwei".")

Bisweilen wird das entscheidende Moment in dem ersten Kirchgängenach der Brantnacht erblickt:dieweilen zur Kirche gegangen ward, so warerst eine rechte Ehe da".°)

Wenn aber Mann und Weib ehelich Zusammengehen in Ein Bett, sosoll ihr Erbgut halb und halb sein".'')

Hieraus erhellet, daß nicht immer der wirklich vollzogene Beischlafoder gar die erfolgte Schwangerschaft der Frau, sondern eigentlich nur einesymbolische Handlung: die Beschreitung des Ehebettes, die sogenannte Be-schlagung der Decke oder der Bettsprnng den Anfangspunkt der Ehe genü-gend kennzeichnete. °)

Was null die Bermögensrechte der Ehegatten unter sich betrifft, sowar die Wirkung der cingegangcnen Ehe auf die beiderseits eingcbrachtenGüter nicht überall und nicht zu jeder Zeit gleich: zuvörderst erscheint maß-gebend die Uebcreinknnft der Eheleute selbst; hier gilt vor allem derSpruch:Willkür und gedingtes Recht bricht La»drecht"Q)

Nach den Ehepakten sollen dann die rechtlichen Verhältnisse der Ehe-leute in Ansehung ihres Vermögens gewürdigt werden; undwas sodanndie gestammte Hand der Eheleute thnt, das soll stät und unwandelbar sein".

lind nur für den Fall, daß solches Uebereinkommen nicht vorlag, kamdas nach Ort und Zeit mannigfach verschiedene Gcwohnheits-Gütcrrecht zurAnwendung; nur ausnahmsweise mußten sich die Ehegatten dem landesübli-chen Güterrechte unterwerfe», was der Spruch anzudeutcn scheint:KeineFrau kann ihrem Manne Gütergemeinschaft verweigern".«)

Die deutschen Rechte kennen nur zwei Hanptarten der Ordnung ehe-licher Vermögensrechte: entweder werden die Güter gceiniget und verbundenfür alle Zukunft auch über die Dauer der Ehe hinaus (Gütergemeinschaft)

. s) Ltnmer I 177 (Lenken). 1>) Schw. W. 308. 345. c) Bodmann 670.ü) lmäervix VIII 28ö. e) Oürm VI S. 284. k) Oaim VI S. 470. x) Ou-lntti. 219.

v