Druckschrift 
Deutsche Rechtssprichwörter
Entstehung
Seite
154
Einzelbild herunterladen
 

154

86) Es erbt Nichts aus des Mannes Fletz.

87) Es darf 'Niemand gleich mit einem Sack kommen. '

88) Theuer in den Sack, theuer wieder heraus.

89) Weibergut kann weder wachsen noch schwinden.

90) Frauengut gewinnt und verliert nicht.

91) Einer Ehefrau Gut soll hinter ihrem Mann weder wachsen nochschwinden.

92) Weibergut gewinnt halben Nutzen und verlieret halben Schaden.

93) Ehegeld gewinnt Besserung.

94) Der Brautschatz ist ein Gottes Heller.

95) Wie Einer der Frau Gut einzieht, so soll er es wieder aus?richten.

96) Bom Brantschatz wird Niemand reich.

97) Eingebrachtes Gut ergreift auch ererbtes Gut.

98) Des Mannes Gut steht der Frau zu Pfände.

99) Der Brautschatz geht vor aller Schuld. - ^

100) Das Weibervermögen geht über alle Schulden. r

101) Leibgedinge ist der Fraueil Lehen.

102) Leibgedinge folgt dem Manne nicht.

103) Leibgedinge geht wieder an des Mannes Erben.

104) Widerlage falle nieder.

105) Leibzucht kann den Frauen Niemand brechen.

106) Verliert eine Frau ihre Ehre, sie verliert nicht auch ihr Gut.

107) Kein Witthum mag sein, es sei denn stäte.

8ael. 1,0V. 5. 5. ") Kling. Gl. z. Sachs.sp. I 22:cs darf niemand zuHand mit einem sack kamen". Hillebrand Nr. 181. Ostfries. Ldr. II 165S. 465:Whvc gut kan nicht vermindern noch vormercn". Hillellrand Kr. 178.°0 Landb. v. Nidwalden Bl. 13 :Lener Leirowen guot sol Kinder grsm manweder sollwinen nooll waellsen". Kraut. Vorw. II 390:dat wyvc gut halfsBacte und Schade Winnen und verlesen medc". Rügen. 87. 66:Ehegelt gewinntbetringe". Ilenisell S. 487. Schwyz. 339, 2:wie einer cyr frouwe guottInzucht, allso Soll einer wider nßrichten". Hsnisell S. 487. °0 Kistorlus

S. 394. Richth. Westerw. § 13:des mannss xust stet der vrouwen tu

xande". Niollsls. Lull. 218. 139. "0 Richth. 259 § 15 Westerw.:wxves

bödel Met lloven alle selluldsners". Kling. 133 a. 1 :daS leibgcdinge dersrawen lehen ist". Low. Hofr. (Nichcrt) art. 18:de lyftucht en volghet dcmmeManne nicht". Magdcb. 235 § 28:das lixxedings gellt wider an des Man-nes erllsn". ckarns. 68, 2:tilgiok lalle nidllr. 8aolls. 8x. I 21, 2:

littuollt ne Iran den vrouwen neman brelren". Rüg. 151:verspeelt einfrouwe ere Ehre sie vorlüst nicht ere Grieth". Kl. Kaiserr. II 51:kein wläsmswag gesln, 82 nl sl stets".