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Täuflings aber und Pathenkinder mögen sich wohl ehelichen. Wenn derMann ein Kind aus der Taufe hob, so gilt das Gesagte auch von der Frauund umgekehrt; für Firmpathen und Firmlinge gilt dies jedoch nichtüberall.
Im Allgemeinen sind nun alle -diese Ehehindernisse in gleicher Weisewirksam, ob sie auf männlicher Seite oder weiblichen begründet erscheinen-;denn wie das alte Wiener Stadtrecht gerade in Bezug hierauf sagt:
„Was ich gegen den Manu sprech',
Das sprech' ich auch gegen die Frau". l
1) Eheliches Eüterrecht.
50) Alle Dinge sollen sein in des Mannes Hand.
51) Alle Dinge sollen sein in des Mannes Gewalt.
52) An Weibern liegt keine Macht.
53) Eine Frau hat während der Ehe Nichts als den blauen Himmelund den Spinnrocken.
54) Wer mit Frauen kauft, verliert sein Kanfgeld.
55) Ein Weibermarkt ist fünf Schilling werth.
56) Keine Frau mag ihrem Manne mehr verlieren als 18 Pfennige.
57) Eine Frau ist über ein „Biesli" Meister.
58) Eine Frau mag ihr Gut nicht hingeben ohne ihres Mannes Willen.
59) Ein Weib vertraut
Dem Manu beid' Gut und Haut.
60) Wem ich meinen Leib gönne, dem gönn' ich auch mein Gut.
61) Die den Mann traut, die traut auch die Schuld.
62) Die dem Manne traut, die trauet auch den Schulden.
Kl. Kciiserr. II 100: „alle äinolr sullen sin in cleri mannss Kant. Kl.Kaisern I 68. Kl. Kaisern I! 100 : „an viden lixet trenne inaolit niet".
Berk. 52. 25. Jüt. Low. III 44, 3: „de met de frouwen gekoepschlaget hefft,de vorlnert sie Kocpgeldt". Hillebraud Nr. 194. °°) Grimm. W. I 46: „nnä
enmag Lein lrov einem man iner verlieren Zann Lolmellen Pfennig'". Lills-branll Hr. 167. Rupr. v. Freps. I 29 : „blin vit> inaZ irss §nts nievt dinAebnnan M manns willen". HMiselr S. 1797: „Ein fraw vertrawt ihren Mannbayd Gut und Haut". Eisenhart S. 137. Hillebrand Nr. 170. Simrock 6295.°0 Hillebrand Nr. 176 u. kistor. S. 1059: „die de Mann trowt, die trowt ovck deSchulden". ») Hillebrand Nr. 177.