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Deutsche Rechtssprichwörter
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und zwar nicht blos die fleischliche oder die Blntsfrcundschaft, sonder» auchdie schwägerliche und die geistliche Sippe.

Zur fleischlichen Sippe zählten die gebornen Freunde: die Geschwistersind die erste Sippe, Geschwisterkinder die andere, Geschwister-Enkel die dritte,Gcschwister-Enkclkinder die vierte; erst, von der fünften Sippe an darf mansich wieder ehelichen; die Grade, die ein Ehchinderniß bilden sollten, warenzn jeder Zeit verschieden; nur Ehen der Geschwister untereinander warenstets unmöglich; über das brüdcr- und schwesterliche Band hinaus konnte diepabstliche oder landesherrliche Dispensation den etwa bestehenden allgemeinenEhehindernngsgrnnd beseitigen.

Daß nun ein wahrer innerer Grund des Eheverbotes unter nahenBlutsverwandten durch die leere Form der Dispensation nicht gehoben wer-den kann, ist augenfällig; und so hat es denn auch nicht an Schriftstellerngefehlt, die dem Bestreben der Päbste des Mittelalters, das Verbot der Eheunter Anverwandten immer weiter auszndehnen, wobei man sich der lächer-lichsten Gründe, theils ans der Schrift, theils aus der Physik hcrausgeklü-gelt, bediente, nichts anderes als sehr eigennützige Absichten, Dispensations-geldcr zu erpressen, Fürsten zu tyrannifiren und nach ihrem eigenen Interessezu lenken, unterstellten.")

Die schwägerliche Sippe vollends unterlag in ihrer Eigenschaft alsEhehindernngsgrnnd einer sehr strengen Auslegung: wenn man zwei sieben-jährige Kinder zusammeugclobte, und wenn gleich diese sich nie mit Mundund Hand berührten, starb eines, das Ueberlebende durfte des Todten Ge-schwister nicht nehmen; auch diese Sippe endet im vierten Grade. Späterging man von dieser strengen Anschauung ab und ließ das schwägerliche Verhält-nis; erlöschen, sobald das eine, diese Sippcart vermittelnde Familiengliedgestorben war:wenn Kind oder Frau stirbt, dann hat Gevatter- oderSchwägerschaft ein Ende";") genau genommen scheint dieses Sprichwortallerdings etwas Unrichtiges anszudrücken; denn gerade die Ehehinderungs-ursache, die vorzüglichste rechtliche Folge der Affinität wird ihre Wirksamkeiterst nach dem Tode des einen Gatten zeigen können.") Und in der Thatist dieses Sprichwort in den Quellen bei ganz anderer Gelegenheit erwähnt:Im Rathe dürsten keine verschwägerten Personen sitzen, darunter abergehören keine Schwestern nach dem Tode der Personen, davon die Schwäger-schaft gekommen oder erwachsen ist"."')

Die geistliche Sippe endlich umfaßt den Täufling, Tanfpathen undbeider Kinder; diese scheidet der Taufstein vom Ehebande; Geschwisterte des

») Eisenhart S. 112113. b) Ebenso Uorssl I 134:blorto w» LIIs, mortoman gsuärs". o) Ulllobranä S. 117- ä) Lappeub. 191. 21.