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Deutsche Rechtssprichwörter
Entstehung
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Fortbestand der Ehe gehemmt; heimliches Gelübde aber scheidet keine Ehe:wer für sich allein oder oor ungenügender Zcngcnzahl das Gelübde ewigerKeuschheit ablcgt, kann auch darnach noch eine giftige Ehe cingchen; solchheimlichem Gelübde wird das Gclöbniß der Unmündigen gleich geachtet.

Weil die Ehe der heiligste Orden ist, so kann sich auch nimmer recht-lich verheirathen, wer eines Mannes Weib behnret, oder Weib oder Jung-frau zur Unzucht zwinget, und wer einen lebenden Gatten hat. Ehedemwaren auch von der Ehe ausgeschlossen alle krüppelhaften und zeugungs-unfähigen Personen; das Alter an sich aber bildete fast kein Ehchinderniß;denn es konnten ein Knabe mit vierzehn und ein Mädchen mit zwölf Jahrenauch ohne des Vaters Willen sich ehelichen und wo die Ehe vollzogen war,da blieb sie untrennbar. Soferne sie aber, wie der Schwabcnspiegel sichausdrückt, ihr Fleisch noch nicht miteinander gemischt hatten, konnte man siewieder von einander trennen.")

Bestund Zweifel über das wirkliche Alter des Knaben und konnte die-ser auch nicht durch das Zeugniß der Eltern oder Magen beseitiget werden,dann trat die Altcrsprobe nach Vorschrift des Schwabenspiegels in der Weiseein, daß man nach den keimenden Bart- und sonstigen Haaren am Munde,unter den Armen und unter dem Bauche forschte; waren sic in merklichemMaße vorhanden, dann war mit diesen drei Gezengen das mündige Altererwiesen, und der Knabe zur freien Eheschließung fähig I) bei Jungfrauenaber war solche Probe mit den Haaren ausdrücklich als unzulässig erklärt.

Abgesehen aber von derlei Partikulären Bestimmungen waren die deut-schen Rechtsbüchcr doch von jeher über den Grundsatz einig, daß das Ver-heirathen allzu junger Leute aus mehrfachen Rücksichten verhindert werdenmüßte; ein altes Sprichwort sagt in diesem Sinne:wenn man einemBuben eine Frau und einem Kinde einen Vogel gibt, so ist beider Untergangvor der Thüre"; und nicht ohne Grund glaubte man, daß durch späte Hei-rathen die geistigen nicht minder als die physischen Kräfte gewahrt und ge-stärkt würden.

Erst mit dem dreißigsten Jahre nahm das zur Eheschließung genügendmannbare Alter seinen Anfang noch Inhalt des Sprichwortes:DreißigJahr ein Mann" ;") vor diesem Alter durfte der deutsche Jüngling nichtans Heirathcn denken, da man von ihm nicht blos die Kräfte zum Kinder-zcugen, sondern auch die zur Sicherung der Subsistenz seiner Familie nvthi-gen Kenntnisse verlangte. >

Den hervorragendsten Hinderungsgrnnd bildete von jeher die Sippe

s) Schwab.sp. (Laßb.) o. 55. b) Schwab.sp. fLaßb.) o. 27. o) Danz.VI 133.