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Alles geht darauf hinaus, eine möglichst freie Wahl zu sichern; dennwie die Erfahrung lehrt,
„Gezwungene EheBringt nur Wehe",
und:
„Eine harte Nuß und stumpfer Zahn,
Ein junges Weib und alter MannZusammen sich nicht reimen wohl;
Seines Gleichen Jeder nehmen soll".")
Auf den Mangel ehelicher Lieb und Treu bei gezwungener Heirathdeutet auch das Sprichwort hin: „Ein alter Mann und ein junges Weib— gewisse Kinder",") die selbstverständlich zu ersterem in keinem anderennatürlichen Verhältnisse stehen als dem, daß dieser ihrer Mutter Ehe-gemahl ist.
Weil sohin die freie Selbstbestimmung die allcrwcsentlichste Voraus-setzung der Ehe ist, so soll ein Rücktritt von dem bereits stattgehabtcn Ehe-gclöbnissc, wenn auch nicht ohne einigen Nachtheil für den grundlos zurück-tretendeu Verlobten, doch keine rechtliche Unmöglichkeit sein.
Im Allgemeinen ist zwar der Satz des Kaiserrechies richtig: „Wasder Mann gelobt, das ist er schuldig mit Recht", und cs ist ganz billig,wenn das Rechtsbuch au gleicher Stelle schreibt:") „wenn ein zu seinenJahren gekommener Jüngling einer Jungfrau die Ehe verspricht, sie hinter-drein aber treulos im Stiche läßt: wird er deß vor dem Kaiser d. i. Richterüberführt, so wird er von diesem solange in Haft behalten, bis er sich zurEhelichung entschließt".
Dabei ist aber wohl zu beachten, daß die bloße Anwerbung noch keine, Verbindung ist, und ohne besondere Form deS Gelöbnisses ein Rücktrittüberhaupt leichter möglich schien;
„Ist aber einmal der Finger beringet,
Dann gilt auch die Jungfrau bedinget,und das Gclöbniß als solches wenigstens somit als bindend.
Es fehlt nicht an Sprüchen, die auf eine sorgliche Auswahl Hin-weisen :
„Der Ehestand ist ein Hühnerhaus,
Der Eine will hinein, der Andere heraus";'')
darum:
a) Uistorius S. 723. b) Uistorius S. 159. o) Kl. Kaiserr. II 86. ä) Körte.Nr. 882.