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nicht der alten rohen, aber reinen Sitte, daß der Mann sich einen Stell-vertreter nahm, auf daß dieser für ihn die Ehepflicht erfüllte. Nicht soleicht konnte geholfen werden, wenn ein an sich zwar vermögender Mannein achtes Weib hatte, dem er an den ehefrauliche» Rechten der Ehe nichtgenug helfen konnte; nach dem Rathe mehrerer Weisthümer soll er sie sachteauf den Rücken nehmen und tragen über neun Erbzäune, sie sanft nieder-setzen und thnn ihr nicht wehe außer mit einigen bösen Worte», soll haltenda fünf „nlrrsir" (Stunden) lang und Waffen rufen, auf daß ihr dieNachbarn helfen; kann oder will keiner ihr helfen, so soll er sie ebenso sachtewieder aufnehmen und ihr einen Beutel mit Zehrgeld und ein neues Kleidgeben und senden sie auf den nächsten Jahrmarkt, kann man ihr alsdannnoch nicht genug helfen, so helfe ihr dann der Teufel.")
Auch aus anderweitigen Bestimmungen der Weisthümer ist ersichtlich,daß der eigentliche Zweck der Ehe in vorzüglichem Grade in der geschlecht-lichen Fortpflanzung in der Familie erblickt wurde.
„Wenn ein Mann mit seiner Frau über Feld geht und ihn ein„gemählich Gcmuthen" ankommt, so soll ihnen ein Fuder Heu so weit aus-weichen, als man ein weißes Roß sehen mag"?)
Daher war denn auch die Geburt dcö Kindes ein freudiges Ereigniß;der Bauer durfte mitten auf dem Wege die Frohnfuhre mit dem Mühlsteineausspanncn, sobald er unterwegs die Botschaft kriegte, daß seine Frau insKindbett käme, und mit den abgespannten Pferden heimziehen und thun sei-ner Kindbetterin etwas zu Gute, damit sic ihm seinen jungen Bauer destobesser säugen und erziehen könne.")
Von den schuldigen Zins- und Rauchhühnern brauchte er nur dieKöpfe an den Herrn zu liefern, oder dieser mußte die Hühner selbst zurSpeise für die Frau zurückstellen. Der Märker durfte seiner Frau Holzanfahre» und ihr für den Erlös Wein und schön' Brod kaufen, dieweil siedes Kindes inne liegt; u. m. and.
Die nächste Folge der in der Ehe liegenden innigsten Lebensgemeinschaftist, daß die Frau auch Theil nimmt am Rang und Stand des Mannes,denn „Ritters Weib hat Ritters Recht"?)
Nur der Fremdling tritt in den Stand der Frau; ist diese hörig, sowird er es auch; heirathet er eine Bürgcrstochter in der Stadt, so wird erein freier Bürger?) Sonst aber tritt die Frau in des Mannes Stand, so
L) GrimM. DNA. S. 444—445. l>) Grimm. III 340. o) Wendhagen W.(Grimm, DRA. S. 446.) ä) ähnl, Imieel I 54: „komme kranebe sst -mobile xarson mari, meine xsnä-mt son veurags". e) Outalagb e. 15 Z 4.
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